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OLG Koblenz

Veranstalter einer Feier haftet für Brandschäden durch "Himmelslaternen"

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Wer einer Hochzeitsgesellschaft sogenannte Himmelslaternen zur Verfügung stellt, haftet für einen durch diese verursachten Brandschaden. Das gilt unabhängig davon, ob die Laternen zum betreffenden Zeitpunkt verboten waren oder nicht, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15.10.2015 zeigt. Unter Heranziehung von § 830 BGB erachtete das OLG es im entschiedenen Fall auch für unerheblich, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das den Schaden verursachende Feuer durch von anderen Hochzeitsgesellschaften gezündete Laternen verursacht worden sein könnte (Az.: 6 U 923/14, BeckRS 2015, 18391).

Teile eines Yachthafens abgebrannt

Die Kläger sind die Miteigentümer eines Yachthafens am Rhein, dessen Steganlage durch einen Brand in der Nacht vom 03. auf den 04.04.2009 beschädigt wurde. Circa 300 Meter Luftlinie entfernt wurde in dieser Nacht die Hochzeit der Tochter der Beklagten gefeiert. Die Beklagte hatte fünf chinesische Himmelslaternen gekauft, von denen die Hochzeitsgesellschaft vier aufsteigen ließ. Kurz darauf wurde ein Brand der Steganlage gemeldet, der von der herbeigerufenen Feuerwehr gelöscht wurde. Ein technischer Defekt kann als Brandursache ausgeschlossen werden.

Schadenersatzklage in erster Instanz erfolglos

Die Kläger haben wegen der ihnen bei dem Brand entstandenen Schäden Klage auf Zahlung von Schadenersatz erhoben. Das Landgericht Koblenz hatte die Klage erstinstanzlich abgewiesen, da sich zu der fraglichen Zeit neben den vier von der Hochzeitsgesellschaft gezündeten Laternen noch weitere Himmelslaternen in der Luft befunden hätten, die das Feuer ebenfalls ausgelöst haben könnten. Diese Himmelslaternen hätten Personen, die nicht zu der Hochzeitsgesellschaft gehörten, von einem anderen Standort in der Nähe des Yachthafens aufsteigen lassen.

Von Himmelslaternen ausgehende Gefahr hat sich realisiert

Auf die Berufung der Kläger hat das OLG Koblenz das Urteil abgeändert und der Klage überwiegend stattgegeben. Nach Ansicht der Richter hätte die Beklagte der Hochzeitsgesellschaft keine Himmelslaternen zur Verfügung stellen dürfen, auch wenn diese damals in Rheinland-Pfalz noch nicht verboten waren. Himmelslaternen seien auf eine fünf- bis zwanzigminütige Brennzeit angelegt und könnten sehr hoch aufsteigen, betont das OLG. Es müsse daher immer damit gerechnet werden, dass die Laterne nach dem Start in größerer Höhe von einer Luftbewegung erfasst wird. Diese naheliegende Gefahr habe sich hier realisiert. Nach übereinstimmender Aussage mehrerer Zeugen seien die Laternen Richtung Rhein abgedriftet.

Beklagte hätte Gefahr auch erkennen können

Aufgrund der Konstruktion und Funktionsweise der Himmelslaternen sei für die Beklagte auch durchaus erkennbar gewesen, dass es sich hierbei um "fliegende Brandstifter" handelt. Sie sei genauso für die von ihr geschaffene Gefahrenquelle verantwortlich wie die Personen, die mit ihrem Einverständnis die Laternen starteten. Für den entstandenen Schaden hafte die Beklagte deshalb.

Mögliche Verursachung durch andere Himmelslaternen schließt Haftung nicht aus

Eine andere Beurteilung der Sache ergibt sich nach Auffassung des OLG auch nicht daraus, dass seinerzeit auch von anderen Standorten aus gezündete Laternen – andere Ursachen scheiden sicher aus – die Steganlage des Yachthafens in Brand gesetzt haben könnten. Nach § 830 BGB sei nämlich in den Fällen, in denen mehrere Personen unabhängig voneinander gefährliche Handlungen begangen haben und mindestens eine davon den Schaden verursacht hat, sich aber nicht feststellen lässt welche, jeder für den entstandenen Schaden verantwortlich. Es müsse lediglich feststehen, dass sich jeder Beteiligte schadensersatzpflichtig gemacht hätte, wenn die Ursächlichkeit seines fehlerhaften Verhaltens für den entstandenen Schaden feststünde. Diese Voraussetzungen waren laut OLG Koblenz hier gegeben, weil die Himmelslaternen von den zwei Standorten in kurzer zeitlicher Abfolge gezündet worden waren und die Himmelslaternen von jedem Standort aus die Brandstelle erreichen konnten.