Freiheitsstrafe für indischen Staatsangehörigen wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit

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Freiheitsstrafe für indischen Staatsangehörigen wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit. beck-aktuell, 22.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187696)
P { margin-bottom: 0.21cm; } Ein 46 Jahre alter Inder, der in Deutschland lebende Sikhs sowie deren Familienangehörige ausspioniert hat, muss wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit drei Jahre und fünf Monate ins Gefängnis. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz mit rechtskräftigem Urteil vom 22.09.2015 entschieden (Az.: 3 StE 1/14-2). Einbezogen wurde eine bereits verhängte Freiheitsstrafe wegen Verschaffens falscher aufenthaltsrechtlicher Papiere und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern.
Angeklagter früher als Schleuser tätig
Der 46 Jahre alte Angeklagte, ein indischer Staatsangehöriger und gläubiger Sikh, war im Jahr 2002 mit einem gefälschten Reisepass nach Deutschland eingereist. Sein Asylantrag wurde abgelehnt, die Abschiebung ausgesetzt. Er lebte zuletzt in Ludwigshafen und ist bereits in mehreren Fällen wegen Verschaffung falscher Ausweise und Einschleusung von Ausländern verurteilt worden. Durch seine Schleusertätigkeit verfügte er über gute Kontakte zu in Deutschland lebenden Indern, insbesondere zu solchen, die der Glaubensrichtung der Sikh angehören. Infolge seiner Tätigkeit in der All India Sikh Students Federation (AISSF) hatte er auch Zugang zum extremistischen Spektrum der Sikh, so etwa zur “Babbar Khalsa International“ (BKI), die von der Europäischen Union als terroristische Organisation eingestuft wird.
Angeklagter ließ sich als Spion anheuern
Wegen dieser Verbindungen wurde der Angeklagte nach der Überzeugung des Senats Ende 2012 von einem Mitarbeiter des indischen Generalkonsulats in Frankfurt am Main angesprochen, der für einen indischen Geheimdienst, höchstwahrscheinlich den Inlandsnachrichtendienst “Intelligence Bureau“ (IB) tätig ist. Hiervon wusste der Angeklagte. Er erhoffte sich durch eine Zusammenarbeit mit dem indischen Staat Vorteile für sich und seine Familie und lieferte in der Folge Informationen über sich in Deutschland aufhaltende Inder – vorrangig aus dem Umfeld der extremistischen Sikh – sowie deren Familienangehörige zu Aufenthalt und Einbindung in Organisationsstrukturen.
BGH: Ausforschung von Terrororganisationen nicht strafbar
Der Angeklagte war in dieser Sache bereits am 21.07.2014 wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Dieses Urteil hatte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20.01.2015 im Schuldspruch bestätigt. Er hatte allerdings festgestellt, dass die Agententätigkeit des Angeklagten nicht strafbar ist, soweit sie die Mitglieder der von der Europäischen Union als terroristisch gelisteten Organisationen betraf. Denn die Ausforschung dieser Betroffenen widerspreche nicht den Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Aufgrund des demnach geringeren Schuldgehalts der Tat sei daher die Höhe der Strafe neu festzusetzen, so der BGH.
OLG: Tathandlung ohne gravierende Auswirkungen
Das OLG hatte daher nur noch über die Schuld des Angeklagten zu befinden, soweit dieser in vier Telefonaten, die zwischen dem 08.11.2012 und dem 22.03.2013 geführt wurden, Informationen über die Familienangehörigen einzelner Personen dem indischen Geheimdienst übermittelt hatte. Für diese Teilakte hat das OLG eine Strafe von fünf Monaten für angemessen gehalten. Zugunsten des Angeklagten sei neben seiner teilweise geständigen Einlassung zu berücksichtigen, dass sich die nachrichtendienstliche Tätigkeit über einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum erstreckt und schon mehr als zwei Jahre zurückgelegen habe. Die weitergeleiteten Informationen seien überdies von geringem Umfang und Gehalt gewesen. Die Tathandlungen hätten auch nicht dazu geführt, dass die betroffenen Personen Nachteile erfahren mussten oder Repressalien ausgesetzt waren. Der Angeklagte habe durch die Tat auch keine finanziellen Vorteile erlangt.
Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung landgerichtlich verhängter Einzelstrafen
Zulasten des Angeklagten fielen die Vorstrafen ins Gewicht, die in der Vergangenheit gegen ihn verhängt worden waren. Strafschärfend sei zu berücksichtigen, dass die Weitergabe der Informationen immerhin in vier Teilakten erfolgt und eine Mehrzahl von Personen betroffen gewesen sei. Unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Landgerichts Frankenthal, durch das der Angeklagte wegen Verschaffens von falschen Ausweisen und Einschleusens von Ausländern verurteilt worden war, hat das OLG ihn nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und unter Einbeziehung der in diesem Verfahren verhängten Einzelstrafe von fünf Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Koblenz
- Urteil vom 22.09.2015
- 3 StE 1/14-2
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Freiheitsstrafe für indischen Staatsangehörigen wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit. beck-aktuell, 22.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187696)



