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OLG Hamm

Verein muss Sportfachverbänden Fördermittel für rhythmische Sportgymnastik nicht zurückzahlen

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Zwei Sportfachverbände, die es versäumt hatten, Fördermittel des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen umzuwidmen, sind mit ihrer Regressklage gegen einen von ihnen gegründeten Verein, dem sie die Fördermittel zur Deckung von Trainerkosten im Bereich der rhythmischen Sportgymnastik zur Verfügung gestellt hatten, vor dem Oberlandesgericht Hamm gescheitert. Die Sportfachverbände hätten mit dem Versäumnis ihre vereinsrechtliche Treuepflicht verletzt, so das OLG (Urteile vom 02.09.2016, Az.: 12 U 163/15 und 12 U 37/16, rechtskräftig, BeckRS 2016, 18538 und BeckRS 2016, 18539).

Sportfachverbände gründeten Verein für rhythmische Sportgymnastik

Die Kläger sind in Nordrhein-Westfalen tätige Sportfachverbände, unter anderem für Turnen, Bewegung sowie Gymnastik. Sie unterhalten Geschäftsstellen in Bergisch Gladbach und in Hamm. 2010 gründeten sie den beklagten Verein mit Sitz in Bochum, in dem nur weitere Untergliederungen der Kläger Mitglied werden konnten und in dem die Kläger den Vereinsvorstand bestimmten. Der Verein sollte für die Kläger Aktivitäten der rhythmischen Sportgymnastik in Nordrhein-Westfalen organisieren und bündeln.

Sportfachverbände nahmen Verein wegen zurückgeforderter Fördermittel in Regress

Für den Leistungs- und Spitzensport in diesem Bereich beschäftigte der Beklagte in der Folgezeit mit Wissen der Kläger Trainer, die mit Fördermitteln des Landessportbundes bezahlt wurden. Diese Fördermittel hatten die Kläger vom Landessportbund erhalten und dann dem Beklagten zur Verfügung gestellt. Nach einem Trainerwechsel beim Beklagten versäumten es die Beteiligten, rechtzeitig die Umwidmung bewilligter Fördergelder in Höhe von etwa 10.200 Euro beim Landessportbund zu beantragen. Dieser forderte die Fördermittel deswegen bei den Klägern zurück, die ihrerseits den Beklagten in Regress nahmen.

OLG: Versäumtes Umwidmen der Fördergelder geht zulasten der Kläger

Das OLG hat die Regressklagen unter Abänderung der erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts Bochum abgewiesen. Das versäumte Umwidmen der Fördergelder gehe zulasten der Kläger und nicht zulasten des beklagten Vereins. Der Trainerwechsel beim Beklagten sei bei den Klägern bekannt gewesen. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte die Kläger zudem zeitnah und mehrfach aufgefordert, die Umwidmung der zur Finanzierung des Trainergehalts benötigten Fördermittel zu beantragen.

Gesteigerte vereinsrechtliche Treuepflicht aufgrund enger personeller Verflechtungen

Die Kläger hätten es versäumt, den Landessportbund rechtzeitig von dem Trainerwechsel zu unterrichten und ihm eine Umwidmung der Fördergelder anzutragen. Deswegen sei die bei rechtzeitiger Antragstellung zu erwartende Umwidmung unterblieben. Mit dem Versäumnis hätten die Kläger die ihnen dem Beklagten gegenüber obliegende, aufgrund der engen personellen Verflechtungen der Beteiligten gesteigerte vereinsrechtliche Treuepflicht verletzt. Deswegen habe der Beklagte die infrage stehenden Fördergelder nicht zu erstatten.

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