Tierarzt muss Hengst-Eigentümer über mögliche Kastrationsmethoden und Risiken aufklären

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Tierarzt muss Hengst-Eigentümer über mögliche Kastrationsmethoden und Risiken aufklären. beck-aktuell, 25.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168391)
Ein Tierarzt verletzt seine vertragliche Aufklärungspflicht, wenn er den Eigentümer eines Hengstes vor einer beabsichtigten Kastration nicht umfassend über die möglichen Kastrationsmethoden und deren unterschiedliche Risiken aufklärt. Er handelt zudem grob behandlungsfehlerhaft, wenn er bei einer im Liegen durchgeführten Kastration keine durch Transfixation abgesicherte beidseitige Ligatur vornimmt. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 12.09.2016 entschieden (Az.: 3 U 28/16).
Schadensersatz wegen Einschläferung eines Hengstes nach Kastrationskomplikationen gefordert
Im Herbst 2013 beauftragte die Klägerin den beklagten Tierarzt mit der Kastration ihres Hengstes "Apache". Dieser entstammte der iberischen Rasse und war von der Klägerin wenige Wochen zuvor für 5.000 Euro in Spanien erworbenen worden. Bei dem im Oktober 2013 in Vollnarkose am liegenden Pferd durchgeführten Eingriff kam es zu Komplikationen, in deren Folge das Tier in eine Tierklinik verlegt werden musste. Hier wurde es operativ versorgt. Nach aufgetretener Myopathie und einem Multiorganversagen konnte es nicht in den Stand verbracht werden und musste eingeschläfert werden. Die Klägerin behauptete, der Beklagte habe sie über die Risiken des Eingriffs unzureichend aufgeklärt und den Eingriff selbst behandlungsfehlerhaft ausgeführt. Sie verlangte von ihm Schadensersatz, insbesondere Wertersatz in Höhe des aufgewandten Kaufpreises und die Erstattung der für die Tierklinik aufgewandten Kosten von etwa 3.000 Euro.
OLG: Erforderliche Aufklärung über mögliche Kastrationsmethoden und deren Risiken unterblieben
Das Schadensersatzbegehren der Klägerin war weitgehend erfolgreich. Das OLG sprach der Klägerin etwa 8.000 Euro als Wertersatz für das Pferd und als Ersatz für die an die Tierklinik gezahlten Behandlungskosten zu und stellte fest, dass sie die Tierarztrechnung des Beklagten in Höhe von circa 500 Euro nicht bezahlen muss. Der Beklagte hafte für eine fehlerhafte Erfüllung des tierärztlichen Behandlungsvertrages. Er habe seine vertragliche Aufklärungspflicht verletzt, weil er es versäumt habe, die Klägerin über die grundsätzlich zur Verfügung stehenden Kastrationsmethoden - Eingriff im Stehen oder im Liegen - und deren unterschiedliche Risiken, unter anderem das bei der Rasse erhöhte Myopathierisiko, aufzuklären.
Grober Behandlungsfehler
Außerdem handelte der Tierarzt laut OLG behandlungsfehlerhaft. Die im Liegen durchgeführte Kastration habe nicht dem medizinischen Standard entsprochen. Die gebotene Ligatur habe der Beklagte nur an einer Seite und nicht beidseitig vorgenommen und sie zudem nicht durch eine Transfixation abgesichert. Damit habe er die Risiken einer Blutung oder Darmeinklemmung beim späteren Aufstehen des Pferdes nicht ausgeschlossen und das Abrutschen der Ligatur, das später in der Tierklinik festgestellt worden sei, nicht verhindert. Die dargestellten Fehler seien als grob fehlerhafte Behandlung zu werten. Sie seien geeignet gewesen, den späteren Tod des Pferdes herbeizuführen. Deswegen greife zugunsten der Klägerin eine Beweislastumkehr, so dass der fehlerhaften Behandlung des Beklagten auch der spätere Tod des Pferdes zuzurechnen sei.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Hamm
- Urteil vom 12.09.2016
- 3 U 28/16
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Tierarzt muss Hengst-Eigentümer über mögliche Kastrationsmethoden und Risiken aufklären. beck-aktuell, 25.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168391)



