Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt

OLG Hamm präzisiert Anforderungen an gemeinsame Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 24.05.2016 die Anforderungen an die gemäß § 1626a BGB zu treffenden Sorgerechtsentscheidungen für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern präzisiert. Danach könne auch eine "Erprobungsphase" der gemeinsamen elterlichen Sorge hinzunehmen sein, sofern es nicht völlig an einer Kommunikationsfähigkeit oder -bereitschaft der Kindeseltern fehle (Az.: 3 UF 139/15).

Kindesvater beantragt gemeinsame elterliche Sorge

Die Kindeseltern lebten zunächst in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. 2013 trennten sie sich. Die Kindesmutter verzog in der Folgezeit mit dem Kind. Zuvor hatten sich die Eltern in einem ersten familiengerichtlichen Verfahren auf ein dem Kindesvater zustehendes Umgangsrecht mit dem Kind verständigt. Nach der Trennung beantragte der Kindesvater beim zuständigen Familiengericht zudem, beiden Elternteilen das gemeinsame Sorgerecht und ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind einzuräumen. Der Antrag blieb in erster Instanz erfolglos. Dagegen legte der Kindesvater Beschwerde ein.

OLG zur negativen Kindeswohlprüfung

Die Beschwerde blieb ebenfalls ohne Erfolg. Das OLG hat die erstinstanzliche Entscheidung des Familiengerichts bestätigt. In der Begründung präzisiert das OLG die Anforderungen an eine nach § 1626a BGB zu treffende Sorgerechtsentscheidung. Mit der seit Mai 2013 geltenden Fassung formuliere das Gesetz eine negative Kindeswohlprüfung für die Anordnung einer gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern. Es setze voraus, dass auch eine erstmalige Einrichtung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspreche. Das erfordere eine hinreichend tragfähige soziale Beziehung zwischen den Kindeseltern, ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen sowie ihre grundsätzliche Fähigkeit zum Konsens. Demgegenüber habe die Alleinsorge der Kindesmutter bestehen zu bleiben, wenn – über eine schwerwiegende und nachhaltige Störung der elterlichen Kommunikation hinausgehend – die Kindeseltern keine das Kind betreffenden, gemeinsamen Entscheidungen finden könnten und das Kind durch eine gemeinsame elterliche Sorge erheblich belastet würde.

Zugangsvoraussetzungen dürfen nicht zu hoch sein – "Erprobungsphase" kann hinnehmbar sein

Das OLG fährt fort, dass die Entscheidung für eine gemeinsame elterliche Sorge eine Prognoseentscheidung sei, da die gemeinsame Sorge bis zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Anordnung noch nicht bestanden habe und in Fällen, in denen die Kindeseltern nicht zusammengelebt hätten, auch faktisch noch nicht ausgeübt worden sein müsse. Entsprechende Erfahrungswerte stünden dann nicht zur Verfügung. Deswegen dürften die Zugangsvoraussetzungen zu einer gemeinsamen Sorge nicht zu hoch angesetzt werden. Es lasse sich möglicherweise nicht immer sicher prognostizieren, dass zwischen Eltern jegliche tragfähige soziale Beziehung fehle und ein Mindestmaß an Übereinstimmung nicht erzielbar sei, sodass es hinzunehmen sein könne, dass gegebenenfalls erst nach einer Phase der "Erprobung" festzustellen sei, ob die erstmals angeordnete gemeinsame elterliche Sorge tatsächlich funktioniere.  

"Erprobungsphase" bei völligem Fehlen einer Kommunikationsfähigkeit oder -bereitschaft ausgeschlossen

Laut OLG ist die Grenze allerdings da zu ziehen und die alleinige Sorge der Kindesmutter vorzuziehen, wo es gänzlich an einer Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit und/oder der entsprechenden Bereitschaft der Kindeseltern fehlt und voraussichtlich auch mit professioneller Hilfe keine Aussicht auf Besserung besteht. In diesem Fall sei davon auszugehen, dass bereits eine Phase des Erprobens der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl schade.

Kindeswohl steht hier gemeinsamer elterlicher Sorge entgegen

Das OLG kommt unter Anwendung der vorstehenden Kriterien zu dem Ergebnis, dass die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge im vorliegenden Fall nicht in Betracht komme. Die Kindeseltern seien bis heute – drei Jahre nach ihrer endgültigen räumlichen Trennung – noch zerstritten. Beiden fehle die Fähigkeit zur Selbstreflexion und zu einem Aufeinanderzugehen, bei dem eine dem Kindeswohl nicht widersprechende zukünftige Ausübung einer gemeinsamen elterlichen Sorge zu erwarten sei. Die Anordnung einer gemeinsamen Aufenthaltsregelung scheide ebenfalls aus. Beiden Kindeseltern fehle bereits ein verbindliches Einvernehmen in Bezug auf den Alltagsaufenthalt des Kindes. Einem Modell mit häufiger wechselnden Aufenthaltsorten des Kindes stehe zudem die Entfernung der Wohnorte der Kindeseltern entgegen.

Mehr zum Thema