"Notwendige" Reparaturkosten bei so genannten Schönheitsschäden in Wohngebäudeversicherung

Zitiervorschlag
"Notwendige" Reparaturkosten bei so genannten Schönheitsschäden in Wohngebäudeversicherung. beck-aktuell, 29.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178626)
VGB 2008 § 13 Nr. 2 b) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm der Klausel zur Entschädigungsberechnung in den VGB, mit der der Versicherer Ersatz der «notwendigen» Reparaturkosten verspricht, eine Begrenzung auf die zur Schadenbeseitigung erforderlichen Kosten. Darüber hinaus werde er in eng begrenzten Ausnahmefällen, in denen die Kosten der Beseitigung einer Substanzbeeinträchtigung der versicherten Sache völlig unverhältnismäßig sind, so dass kein Gebäudeeigentümer vernünftigerweise eine Schadensbeseitigung vornehmen würde, eine Notwendigkeit verneinen. Ob dem Versicherungsnehmer der Gebäudeversicherung bei einer bloßen optischen Beeinträchtigung (Schönheitsschaden) ein Anspruch auf Ersatz der Erstattung von Reparaturkosten zusteht oder er auf eine bloße Wertminderung verwiesen werden kann, ist laut OLG eine Frage des Einzelfalls. Für den Entschädigungsanspruch des Versicherungsnehmers seien nicht insgesamt die Maßstäbe anzuwenden, die im Haftpflichtrecht für die Begrenzung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten gelten. OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2015 - 20 U 51/15 (LG Detmold), BeckRS 2016, 03857
Anmerkung von
Rechtsanwalt Holger Grams, Fachanwalt für Versicherungsrecht, München
Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 5/2016 vom 10.03.2016
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Sachverhalt
Der Kläger begehrt vom beklagten Versicherer weitere Entschädigungsleistungen aus einer Wohngebäudeversicherung aufgrund eines Hagelschadens, bei dem etwa vier Jahre alte Aluminium-Rolltore beschädigt wurden. Diese wiesen unstreitig Vorschäden in Form von Einschusslöchern und Farbabschürfungen auf. Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für einen Austausch der Rolltore gemäß Angeboten in Höhe von 5.624 EUR netto.
Der Versicherer wendet ein, dass es sich bei den durch den Hagel entstandenen Dellen lediglich um eine optische Beeinträchtigung handle und erbrachte eine Versicherungsleistung von 584,23 EUR als Wertausgleich. Das Landgericht wies die Klage ab. Das OLG gab der Klage auf die Berufung des Klägers hin teilweise statt.
Rechtliche Wertung
Nach § 13 Nr. 2 b) VGB 2008 schuldet der Versicherer bei durch ein versichertes Ereignis (hier unstreitig das Hagelereignis) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten unmittelbar nach Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung.
Zutreffend sei, so das OLG Hamm, dass die Funktionsfähigkeit der Tore nicht beeinträchtigt sei und es sich bei dem Hagelschaden nur um einen sogenannten Schönheitsschaden handle. Die Frage, ob dem Versicherungsnehmer einer Gebäudeversicherung bei einem derartigen Schaden ein Anspruch auf Ersatz der Erstattung der Reparaturkosten oder nur ein Anspruch auf eine Wertminderung zustehe, entziehe sich allgemeingültigen Bewertungsmaßstäben und sei eine Frage des Einzelfalls.
Hierbei komme es auch darauf an, ob der Versicherungsnehmer bei Abwägung aller Einzelfallumstände auch als nicht versicherter Gebäudeeigentümer bei verständiger Würdigung eine Reparatur vornehmen würde oder ob es sich um einen Luxusaufwand handelt, dessen Ersatz der Versicherer nicht schulde. Bei bloßen optischen Beeinträchtigungen seien der Funktionszweck und der bisherige Zustand der beschädigten Sache sowie die Art, Größe und örtliche Lage der Schadenstelle zu berücksichtigen. Nicht anzuwenden seien für den Entschädigungsanspruch des Versicherungsnehmers die (gesetzlichen) Maßstäbe, die im Haftpflichtrecht für die Begrenzung des Schadensersatzsanspruchs des Geschädigten gelten.
Der Formulierung «notwendige Reparaturkosten» entnehme der durchschnittliche Versicherungsnehmer eine Begrenzung auf die Erforderlichkeit der Kosten der Schadensbeseitigung. Darüber hinaus werde er eine Notwendigkeit in eng begrenzten Ausnahmefällen, in denen die Kosten der Beseitigung einer Substanzbeeinträchtigung der versicherten Sache völlig unverhältnismäßig sind, so dass kein Gebäudeeigentümer vernünftigerweise eine Schadenbeseitigung vornehmen würde, verneinen.
Gemessen an diesen Maßstäben könne der Kläger den Austausch des einen Rolltores verlangen, das vor dem Hagelereignis lediglich normale Gebrauchsspuren aufwies, nun aber 83 zum Teil sehr deutlich sichtbare Dellen habe. Keine Entschädigung könne der Kläger bezüglich des zweiten Rolltores verlangen, das in dem durch Hagel beschädigten Teil bereits im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls erhebliche Vorschäden aufgewiesen habe. Hinsichtlich des dritten Rolltors sei der Kläger auf eine Wertminderung zu verweisen, da eine Reparatur der geringfügigen Schäden nach seinem eigenen Vortrag mit Blick auf eine innenliegende abgehängte Decke derart aufwändig wäre, dass jeder vernünftige Gebäudeeigentümer von einer Schadenbehebung absehen würde. Die Wertminderung schätzte der Senat in Anwendung von § 287 ZPO auf 50 EUR. Insgesamt sprach das OLG dem Kläger eine Versicherungsleistung von 2.816 EUR abzüglich der bereits vom Versicherer geleisteten 584,23 EUR zu.
Praxishinweis
Aufgrund der unterschiedlichen Schäden und Vorschäden an den drei Rolltoren bietet das Urteil eine anschauliche Abgrenzung der verschiedenen Ansprüche (Austausch, Wertminderung, keine Entschädigung). Gerade bei Hagelschäden, die keine Funktionsbeeinträchtigung beinhalten, stellen sich diese Abgrenzungsfragen häufiger (vgl. auch Armbrüster in: Prölss/Martin VVG 29. Aufl. § 13 VGB Rdn. 2 f. m.w.N.).
- Redaktion beck-aktuell
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"Notwendige" Reparaturkosten bei so genannten Schönheitsschäden in Wohngebäudeversicherung. beck-aktuell, 29.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178626)



