Kleine Benzinklausel greift nicht für Schäden im Zuge von Reparaturen mit Schweißbrenner

Zitiervorschlag
Kleine Benzinklausel greift nicht für Schäden im Zuge von Reparaturen mit Schweißbrenner. beck-aktuell, 24.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184471)
VVG § 100; StPO § 153 I; ZPO §§ 533, 256 I; StVG § 7 Die Anwendung der «kleinen Benzinklausel» setzt voraus, dass sich ein Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat. «Gebrauch eines Fahrzeugs» kann auch eine vom Eigentümer oder Halter vorgenommene Reparatur an dem Fahrzeug sein, wenn sich hierbei die besonderen Gefahren des Fahrzeugs auswirken. Das gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm jedoch nicht, wenn bei Reparaturarbeiten mit einem Schweißgerät ein Brand entsteht. Denn dann verwirkliche sich regelmäßig das Gebrauchsrisiko des Schweißgeräts. OLG Hamm, Urteil vom 02.10.2015 - I-20 U 139/14 (LG Bielefeld), BeckRS 2015, 18373
Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München
Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 23/2015 vom 19.11.2015
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Sachverhalt
Der Kläger hat bei der Beklagten eine private Haftpflichtversicherung. In den AHB ist unter der Überschrift «Was ist nicht versichert?» folgende Klausel enthalten: «Neben den Ausschlüssen der AHB und den bei den einzelnen Abschnitten dieser BBR beschriebenen Ausschlüssen, ist nicht versichert die gesetzliche Haftpflicht. 1. Bei der Ausübung eines Betriebes … 2. Als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs … verursacht werden.»
Der Kläger führte an einem Pritschenwagen in einer Werkstatt mit Erlaubnis des Werkstattinhabers Arbeiten durch. Er entfernte auf der Ladefläche Holzbretter und entdeckte darunter in Metallteilen ein Loch, das er schließen wollte. Er schloss ein in der Werkstatt vorhandenes Schweißgerät an die Stromversorgung an und begann die Arbeiten. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang kam es zum Ausbruch eines Brandes, bei dem erheblicher Schaden an den Räumlichkeiten der Werkstatt und darin befindlichen weiteren Gegenständen entstand. Von verschiedenen werden Ansprüche an den Kläger gestellt, der das Schadenereignis seinem Haftpflichtversicherer meldete. Dieser lehnte Versicherungsschutz unter Hinweis auf die sogenannte «kleine Benzinklausel» ab.
Nunmehr erhob der Kläger Deckungsklage (Feststellungsklage) zum Landgericht. Dort wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht meinte, dass nicht genau feststehe, wie es zum Brand gekommen sei. Jedenfalls bestehe ein Zusammenhang mit den Arbeiten am Fahrzeug und deshalb gelte die Benzinklausel. Der Kläger habe an dem Fahrzeug eine Gebrauchshandlung durchgeführt. Auf die Berufung des Klägers wurde das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die beantragte Feststellung getroffen.
Rechtliche Wertung
Das Feststellungsinteresse ergibt sich laut OLG schon daraus, dass hier im Deckungsprozess nur die Feststellung von Versicherungsschutz begehrt werden kann. Dem Versicherer stehe es grundsätzlich frei, die Ansprüche zu erfüllen oder abzuwehren. Ob die Ansprüche zu Recht erhoben würden und gar in welcher Höhe, sei hier nicht zu prüfen.
Es komme auf die Handlung an, die der Versicherungsnehmer vorgenommen habe. Für diese Handlung bestehe Deckungsschutz. Die Frage der Haftung sei später zu klären. Im Deckungsprozess sei es verboten, auf die Haftungslage einzugehen. Der Risikobereich treffe den Kläger als Privatperson und bei seinem Handeln verwirkliche sich nicht das Risiko seines Berufes oder Betriebes.
Auch die Benzinklausel greife nicht. Als Ausschlussklausel sei sie eng auszulegen. Wenn sie aussage, dass Schäden, die durch den Gebrauch eines Fahrzeugs verursacht werden, im Bedingungswerk nicht gedeckt sein sollen, müsse diese Klausel nach ihrem für einen Versicherungsnehmer erkennbaren Sinn und Zweck ausgelegt werden. Deshalb komme es darauf an, ob sich eine Gefahr verwirklicht habe, die gerade dem Fahrzeuggebrauch unmittelbar zuzurechnen sei.
Der BGH habe in seiner Entscheidung vom 13.12.2006 einen Gebrauch des Fahrzeugs verneint, wenn beim Gebrauch eines Heizlüfters zum Enteisen der Fahrzeugscheiben das Fahrzeug in Brand gerate. Auch hier sei die Gefahr nicht vom Fahrzeug ausgegangen, sondern vom Schweißgerät. Damit habe sich das typische Gebrauchsrisiko eines Schweißgeräts verwirklicht, nicht das eines Fahrzeugs.
Praxishinweis
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass der Versicherungssenat des OLG Hamm in dieser Sache die Revision zugelassen hat.
In der Entscheidung beschäftigt sich das Gericht mit Rechtsprechung und Literatur zur Benzinklausel sehr eingehend. Der Senat setzt sich auch umfassend mit der älteren Rechtsprechung des BGH bis zur grundlegenden Entscheidung vom 13.12.2016 (Az.: IV ZR 120/05, BeckRS 2007, 01681, mit Besprechung Kääb in FD-StrVR 2007, 212612) auseinander. Die Unterschiede zwischen der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Privathaftpflichtversicherung werden anhand des Horizonts eines «normalen» Versicherungsnehmers eingehend behandelt.
- Redaktion beck-aktuell
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Kleine Benzinklausel greift nicht für Schäden im Zuge von Reparaturen mit Schweißbrenner. beck-aktuell, 24.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184471)



