Kleine Benzinklausel greift nicht für Schäden im Zuge von Reparaturen mit Schweißbrenner

Zitiervorschlag
Kleine Benzinklausel greift nicht für Schäden im Zuge von Reparaturen mit Schweißbrenner. beck-aktuell, 09.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183691)
VVG § 100 Die Anwendung der «Kleinen Benzinklausel» setzt voraus, dass sich ein Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat. Der «Gebrauch eines Fahrzeugs» kann auch eine vom Eigentümer oder Halter vorgenommene Reparatur an dem Fahrzeug sein, wenn sich hierbei die besonderen Gefahren des Fahrzeugs auswirken. Entsteht allerdings bei Reparaturarbeiten mit einem Schweißgerät ein Brand, verwirklicht sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm regelmäßig nicht das typische Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, sondern das des Schweißgeräts. Der verursachte Schaden stehe dann dem Kraftfahrzeugrisiko bei natürlicher Betrachtung nicht näher als dem Privatrisiko. Deshalb greife der Deckungsausschluss der kleinen Benzinklausel nicht. OLG Hamm, Urteil vom 02.10.2015 - 20 U 139/14 (LG Bielefeld), BeckRS 2015, 18373
Anmerkung von
Rechtsanwalt Holger Grams, Fachanwalt für Versicherungsrecht, München
Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 24/2015 vom 26.11.2015
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Sachverhalt
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege einer Feststellungsklage (vorweggenommene Deckungsklage) Versicherungsschutz aus einer privaten Haftpflichtversicherung. Er wird von mehreren Personen auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil bei von ihm durchgeführten Schweißarbeiten ein Brand ausgebrochen ist. Der Kläger führte in einer Werkstatt mit Erlaubnis des Werkstattinhabers Arbeiten an einem – nicht zum Verkehr zugelassenen – Pritschenwagen durch. Im Zuge dessen wollte er mit einem Schweißgerät ein Loch in der Ladefläche schließen. Dabei kam es zum Ausbruch des Brandes, wobei dessen genaue Ursache streitig ist.
Der Versicherer beruft sich auf den Ausschlusstatbestand der sogenannten «kleinen Benzinklausel», wonach Schäden, die durch den Gebrauch eines Fahrzeugs verursacht werden, nicht vom Versicherungsschutz der privaten Haftpflichtversicherung umfasst sind. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers gab das OLG Hamm der Feststellungsklage statt.
Rechtliche Wertung
Das für die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich nach den Ausführungen des OLG daraus, dass der Kläger von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werde. Die Klage sei auch begründet, wobei es insofern nicht darauf ankomme, ob eine Haftung des Klägers gegenüber den Dritten festgestellt werden könne. Insofern gelte in der Haftpflichtversicherung das Trennungsprinzip zwischen Haftpflicht- und Deckungsprozess. Im vorweggenommenen Deckungsprozess sei nur zu prüfen, ob der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz beanspruchen könne, der einerseits in der Befreiung von begründeten Haftpflichtansprüchen, andererseits in der Abwehr unbegründeter Ansprüche bestehen könne.
Der Versicherer könne sich nicht auf den Ausschlusstatbestand der kleinen Benzinklausel berufen, so das OLG weiter. Zwar sei diese grundsätzlich wirksam (OLG München, Urteil vom 04.07.2013 – 29 U 430/13, r+s 2013, 492). Der Schadenfall sei jedoch nicht «durch den Gebrauch» eines Fahrzeugs im Sinne der kleinen Benzinklausel eingetreten. Diese sei als Ausschlussklausel grundsätzlich eng auszulegen. Für die Auslegung dürfe nicht auf Bedingungswerke der Kfz-Haftpflichtversicherung zurückgegriffen werden, da der Versicherungsnehmer dies nicht kennen müsse.
Für die Verwirklichung des Ausschlusses sei erforderlich, dass sich bei dem Schadenfall eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen und diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Zwar könnten zum Gebrauch eines Fahrzeugs auch Reparaturen an diesem zu rechnen sein, wenn sich dabei die besonderen Gefahren des Fahrzeugs auswirkten.
Im Streitfall habe sich jedoch nicht das typische Risiko des Fahrzeugs, sondern das des Schweißgeräts verwirklicht, und zwar unabhängig davon, ob sich zunächst ein in der Halle befindliches Ölfass oder zunächst das Fahrzeug entzündet habe. «Gebraucht» im Sinne der Ausschlussklausel habe der Kläger nicht das Fahrzeug, sondern das Schweißgerät. Dessen Nutzung gehöre zu den von der Privathaftpflichtversicherung abgedeckten Risiken des täglichen Lebens.
Praxishinweis
Das OLG Hamm ließ die Revision gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zu (§ 543 Abs. 2 ZPO), weil die Frage, in welchem Umfang Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug dem Gebrauchsbegriff der kleinen Benzinklausel unterfallen, durch die Entscheidung des BGH vom 13.12.2006 (Az.: IV ZR 120/05, r+s 2007, 102 - «Heizlüfter-Fall», mit Anmerkung Grams, FD-VersR 2007, 213160) nicht abschließend geklärt sei. Ob Revision eingelegt wurde, war bei Redaktionsschluss nicht bekannt.
In einer älteren Entscheidung hatte der BGH einen Brand aufgrund von Schweißarbeiten an einem Fahrzeug noch den besonderen Gefahren des Fahrzeugs zugerechnet (BGH, Urteil vom 26.10.1988 – IVa ZR 73/87, NJW-RR 1989, 218) und Deckung durch die private Haftpflichtversicherung verneint.
Im Heizlüfter-Fall hatte der BGH Versicherungsschutz unter der privaten Haftpflichtversicherung für einen Brand bejaht, der durch einen zum Enteisen der Scheiben eines Fahrzeugs eingesetzten Heizlüfter verursacht wurde und dies – wie nun das OLG Hamm – damit begründet, dass sich das Risiko des Gebrauchs des Heizlüfters und nicht das des Fahrzeugs realisiert habe.
Das OLG Hamm hatte eine Entzündung beim Ablassen von Kraftstoff aus einem Fahrzeug den Gefahren des Fahrzeugs zugeordnet (OLG Hamm Beschluss vom 09.12.1988 – 20 W 76/88, NJW-RR 1989, 413).
- Redaktion beck-aktuell
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Kleine Benzinklausel greift nicht für Schäden im Zuge von Reparaturen mit Schweißbrenner. beck-aktuell, 09.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183691)



