Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
OLG Hamm

Gefälschte Urteilsabschrift keine strafbare Urkundenfälschung

Parken in Pink

Das Anfertigen einer gefälschten einfachen Urteilsabschrift ist regelmäßig nicht als Urkundenfälschung zu bestrafen, da der einfachen Abschrift eines Urteils im Unterschied zur Urteilsausfertigung oder einer beglaubigten Urteilsabschrift keine Urkundenqualität zukommt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit rechtskräftigem Beschluss vom 12.05.2016 entschieden (Az.: 1 RVs 18/16).

Sachverhalt

Der im Jahr 1972 geborene Freigesprochene ist als Rechtsanwalt in Hamm tätig. Von einem Mandanten erhielt er 2011 den Auftrag, restlichen Lohn gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber des Mandanten gerichtlich geltend zu machen. In der Sache blieb er mit Ausnahme eines vorgerichtlichen Anschreibens untätig, teilte seinem Mandanten später jedoch wahrheitswidrig mit, für ihn gegen den Arbeitgeber einen erfolgreichen Prozess vor dem Arbeitsgericht geführt zu haben. Als der Mandant das ergangene Urteil sehen wollte, fertigte der Rechtsanwalt die einfache Abschrift eines vermeintlichen Urteils des Arbeitsgerichts Hamm mit einem entsprechenden Tenor an, die er mit einem Stempelaufdruck ʺAbschriftʺ versah und seinem Mandanten überließ. Eine Nachfrage des Mandanten beim Arbeitsgericht offenbarte, dass die vermeintliche Urteilsabschrift gefälscht war.

Vorinstanzen verurteilten Rechtsanwalt wegen Urkundenfälschung

Wegen der Fälschung verurteilten das Amtsgericht Dortmund und - nach eingelegter Berufung - auch das Landgericht Dortmund den Rechtsanwalt jeweils wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe, das Landgericht Dortmund erkannte im Berufungsverfahren auf eine Strafe von 130 Tagessätzen zu je 30 Euro. Der Vorwurf eines (versuchten) Betruges konnte im Strafverfahren nicht festgestellt werden. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Anwalt vom Mandanten zu Unrecht Honorar erhalten hatte oder beanspruchen wollte. Auch gab es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die infrage stehenden Lohnansprüche des Mandanten aufgrund der schleppenden Betreibung des Mandats nicht mehr durchsetzbar waren beziehungsweise der Rechtsanwalt einen dahingehenden Vorsatz gefasst hatte. Der Anwalt legte Revision ein.

OLG: Einfache Abschrift eines Urteils keine Urkunde

Das Oberlandesgericht hat den Anwalt nunmehr freigesprochen. Dieser könne nicht wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB bestraft werden, weil er keine unechte Urkunde im Sinne der Strafvorschrift hergestellt habe. Die einfache Abschrift eines Urteils sei im Unterschied zu einer Urteilsausfertigung oder einer beglaubigten Urteilsabschrift keine Urkunde im strafrechtlichen Sinne. Die einfache Abschrift verkörpere nicht die Erklärung des Ausstellers des Originals, sondern gebe lediglich wieder, was (vermeintlich) in einem anderen Schriftstück stehe. Zwar würden in der Rechtsprechung einfache Abschriften unter gewissen Umständen als Urkunden im Sinne der strafrechtlichen Vorschrift des § 267 StGB angesehen. Derartige Umstände seien im vorliegenden Fall allerdings nicht feststellbar. Das vom Rechtsanwalt erstellte Schriftstück sei von ihm nicht als ein vom Arbeitsgericht herrührendes Urteil, sondern lediglich als eine - mit einem Stempelaufdruck auch so gekennzeichnete - Abschrift ausgegeben worden.

Schriftstück kein Ersatz für Urschrift

Als einfache Abschrift eines vermeintlichen Urteils habe das Schriftstück auch nicht als Ersatz für die Urschrift dienen können. Einfache Urteilsabschriften träten gerade nicht wie Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften kraft gesetzlicher Bestimmung an die Stelle der bei den Gerichtsakten verbleibenden Urschrift eines gerichtlichen Urteils. Zutreffend sei zwar, dass der Rechtsanwalt mit der gefälschten einfachen Abschrift und deren Vorlage gegenüber seinem Mandanten behauptet habe, dass ein Urteil des aus der Abschrift ersichtlichen Inhalts existiere. Allein dieser Umstand führe aber nicht dazu, dass nunmehr die Abschrift als unechte Urkunde im strafrechtlichen Sinn anzusehen sei. Bei seiner Entscheidung habe der Senat die von der Generalstaatsanwaltschaft hervorgehobene erhebliche praktische Bedeutung auch einfacher Abschriften von gerichtlichen Entscheidungen für den Rechtsverkehr bedacht.

Rechtsverkehr muss nicht auf einfache Abschriften vertrauen

Der Umstand, dass im alltäglichen Leben mittlerweile verschiedene Arten von Schriftstücken wie Fotokopien, Telefaxschreiben oder (ausgedruckten) Emails erhebliche Bedeutung beziehungsweise auch ein erheblicher Beweiswert beigemessen werde, begründe nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich noch nicht deren Urkundenqualität. Bei gerichtlichen Entscheidungen müsse der Rechtsverkehr im Grundsatz nicht bereits auf einfache Abschriften vertrauen. Für einen Rechtsuchenden bestehe durchaus die Möglichkeit, die Vorlage von beglaubigten Abschriften oder Ausfertigungen zu verlangen. Genüge einem Rechtsuchenden gleichwohl eine einfache Abschrift, könne im Fall einer vorgelegten Fälschung gegebenenfalls eine nach den Betrugsvorschriften strafbare Täuschung vorliegen, bei der dann allerdings keine als Urkundenfälschung strafbare Urkunde verwandt worden sei.