Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
OLG Hamm

Erhebliches Mitverschulden des Unfallgegners kann "Vorhersehbarkeit“ des Unfalls für Unfallverursacher ausschließen

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Ein Unfall mit Todesfolge kann für den Unfallverursacher dann unvorhersehbar sein, wenn das Mitverschulden des Unfallgegners in einem gänzlich vernunftwidrigen oder außerhalb der Lebenserfahrung liegenden Verhalten liegt. Mit dieser Begründung hat der Fünfte Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Verurteilung eines angeklagten Unfallverursachers wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung durch die kleine Strafkammer des Landgerichts Essen aufgehoben und den Fall zur Aufklärung weiterer Fakten an eine andere Kammer des LG zurückverwiesen (Beschluss vom 20.08.2015, Az.: 5 RVs 102/15, rechtskräftig).

Fahrzeuginsasse stirbt nach Kollision in Kreuzung

Der angeklagte Unfallverursacher war mit seinem Transporter Hyundai im Stadtgebiet von Essen unterwegs. Dort wollte er eine Kreuzung geradeaus überqueren. Von links kommend näherte sich der Unfallgegner mit seinem Mazda, um die Kreuzung aus seiner Sicht ebenfalls geradeaus zu überqueren. Im Kreuzungsbereich ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt. Der Angeklagte fuhr mit mindestens 65 km/h in den Kreuzungsbereich ein, der Unfallgegner fuhr circa 30 km/h. Beide Fahrzeugführer überquerten mit einem geringen zeitlichen Abstand die jeweils für sie geltende Haltelinie. Welcher von ihnen einen Rotlichtverstoß beging, ließ sich nicht klären. Trotz eingeleiteten Bremsmanövers kollidierte der Transporter im Kreuzungsbereich mit der rechten Fahrzeugseite des Mazdas. Neben dem Unfallgegner, der leicht verletzt wurde, erlitt dabei der Beifahrer des Mazdas so schwere Verletzungen, dass er wenige Wochen später verstarb.

LG: Bewährungstrafe für Unfallverursacher

Das LG Essen hat einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Geschwindigkeitsüberschreitung als dem verkehrswidrigen Verhalten des Angeklagten und dem Unfall angenommen und den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Köperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist das LG dabei zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass der Unfallgegner bei Rot in die Kreuzung einfuhr und hat dessen verkehrswidriges Mitverschulden strafmildernd berücksichtigt. Es schließe allerdings die Vorhersehbarkeit des Unfalls mit seinen Folgen für den Angeklagten nicht aus.

Auch OLG bejaht Zusammenhang zwischen Geschwindigkeitsverstoß und Unfall

Das OLG hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an eine andere kleine Strafkammer des LG Essen zurückverwiesen. Das LG hat laut OLG den Unfall mit seinen erheblichen Folgen zwar rechtsfehlerfrei dem fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoß des Angeklagten zugerechnet. Denn wäre der Angeklagte beim Passieren der Haltlinie durch den Unfallgegner, also bei Beginn der kritischen Verkehrssituation, nur 50 km/h gefahren, hätte der Mazda die Unfallstelle bereits passiert, bevor sie der Transporter des Angeklagten erreicht hätte, so das OLG.

Rotlichtverstoß des Unfallgegners könnte Vorhersehbarkeit des Unfalls ausschließen

Allerdings war laut OLG noch nicht geklärt, ob der vom LG zugunsten des Angeklagten unterstellte Rotlichtverstoß des Unfallgegners die Vorhersehbarkeit des Unfalls für den Angeklagten ausgeschlossen hat. Denn ein Mitverschulden des Unfallgegners könne die Vorhersehbarkeit des Unfalls für den Verursacher ausschließen, wenn es in einem gänzlich vernunftwidrigen oder außerhalb der Lebenserfahrung liegenden Verhalten bestehe, so das OLG. Entgegen der Ansicht des LG seien Rotlichtverstöße aber nicht pauschal als “nicht gänzlich vernunftwidrig“ einzustufen, heißt es in der Entscheidung des OLG weiter. Ein wesentliches Kriterium für ihre Bewertung sei gerade mit Blick auf ihre Folgen die Frage, wie lange die Ampel im Zeitpunkt des Verstoßes schon Rotlicht gezeigt habe.

Vorsätzlicher Rotlichtverstoß Indiz für "gänzlich vernunftwidriges“ Verhalten

So werde der sogenannte qualifizierte Rotlichtverstoß (länger als eine Sekunde Rot) bereits durch die Bußgeldkatalogverordnung als grobe Pflichtverletzung bewertet. Im Übrigen wiege ein vorsätzlich begangener Rotlichtverstoß deutlich schwerer als ein fahrlässiger Verstoß. Aus OLG-Sicht sei zumindest eine vorsätzliche Begehung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes bei der gebotenen wertenden Betrachtung als "gänzlich vernunftwidriges" Verhalten anzusehen. Im vorliegenden Fall komme es daher darauf an, ob sich nähere Feststellungen zum Rotlichtverstoß des Unfallbeteiligten treffen ließen. Dies sei vom LG in der erneuten Verhandlung zu klären, wobei verbleibende Zweifel nach dem Grundsatz “in dubio pro reo“ zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen seien.