Bußgeld für öffentliches Zeigen des Films «Das Leben des Brian» am Karfreitag

Zitiervorschlag
Bußgeld für öffentliches Zeigen des Films «Das Leben des Brian» am Karfreitag. beck-aktuell, 06.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173586)
FeiertagsG NRW §§ 6 I, II, III, 11 I Nr. 4; OWiG § 80 I, II 1. Das öffentliche Zeigen des für eine Filmvorführung am Feiertag nicht zugelassenen Films „Das Leben des Brian" an einem Karfreitag stellt einen Verstoß gegen das FeiertagsG NRW dar und kann mit einem Bußgeld sanktioniert werden. 2. Der Begriff der „Veranstaltung" ist ein Oberbegriff, unter den eine Filmvorführung eindeutig zu subsumieren ist. (Leitsätze des Verfassers) OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2016 - 2 RBs 59/16, BeckRS 2016, 10258
Anmerkung von
Rechtsanwältin Birthe Landwehr, Knierim & Krug Rechtsanwälte, Mainz
Aus beck-fachdienst Strafrecht 13/2016 vom 30.06.2016
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Sachverhalt
Der Betroffene (B) hat die Vorführung des Films „Das Leben des Brian" am Karfreitag in einem Sozialen Zentrum nach vorhergehender Bewerbung der Veranstaltung in der Presse organisiert. Das AG hat gegen B ein Bußgeld in Höhe von 100 EUR wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 6 III Nr. 3 FeiertagsG NRW verhängt. Hiergegen hat B die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.
Rechtliche Wertung
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist laut OLG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Soweit B die Verletzung formellen Rechts rüge und meine, die Rechtsbeschwerde sei zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, könne er gemäß § 80 II Nr. 1 OWiG damit nicht gehört werden.
Die Rechtsbeschwerde sei auch nicht deshalb zum Zwecke der Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des FeiertagsG NRW bestünden. Aus diesem Grunde bedürfe es keiner Aussetzung des Verfahrens, um die von dem Betroffenen aufgeworfene Frage durch das Bundesverfassungsgericht klären zu lassen. Die GenStA habe zutreffend darauf hingewiesen, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits ausreichend geklärt sei, dass das FeiertagsG NRW - und damit auch die Vorschrift des § 6 III FeiertagsG NRW - verfassungsgemäß sei. Soweit B meine, dass sich diese Entscheidungen nicht mit seiner Argumentation der Verletzung von Grundrechten auseinandersetzen, teile der Senat diese Auffassung nicht. Die Entscheidungen beträfen nicht nur Versammlungen am Karfreitag, sondern setzten sich anhand von konkreten Veranstaltungen (bspw. Aufführung eines Musicals bzw. Theaterstücks am Karfreitag) mit den insoweit in Betracht kommenden möglichen Einschränkungen von Rechten auseinander. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts bestehe daher keine Notwendigkeit.
Soweit der Zulassungsantrag rüge, die Vorführung des Filmes sei zu Unrecht als Ordnungswidrigkeit gemäß § 11 I Nr. 4 FeiertagsG NRW geahndet worden, da eine Filmvorführung nicht unter ein Veranstaltungs- oder Gewerbeverbot falle, bestehe keine Notwendigkeit, Leitsätze für die Auslegung dieser Vorschrift aufzustellen. Die GenStA habe zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzeswortlaut eindeutig sei und daher keine Zweifelsfragen bestünden, die einer Klärung zur Fortbildung des Rechts bedürften. § 6 III Nr. 3 FeiertagsG NRW besagt, dass an Karfreitag die Vorführung von Filmen, die nicht von Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind, bis zum nächsten Tag 6 Uhr verboten sind. Nach § 11 I Nr. 4 FeiertagsG NRW handelt ordnungswidrig, wer an stillen Feiertagen einem Veranstaltungs- oder Gewerbeverbot nach § 6 I bis § 6 III FeiertagsG NRW zuwiderhandelt. Damit sei der Vorschrift eindeutig zu entnehmen, dass sämtliche Veranstaltungen - auch Filmvorführungen nach § 6 III Nr. 3 FeiertagsG NRW - davon erfasst seien. Der Begriff der „Veranstaltung" sei ein Oberbegriff und unter diesen sei eine Filmvorführung eindeutig zu subsumieren.
Praxishinweis
Das OLG hat hier – nach der aktuellen Rechtslage gut vertretbar – die Zulassung der Rechtsbeschwerde abgelehnt. Gem. § 80 I, II Nr. 1 OWiG lässt das Beschwerdegericht, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR festgesetzt ist, die Rechtsbeschwerde auf Antrag zu, wenn geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen. Eine Fortbildung des Rechts liegt vor, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen (BGHSt 24, 15). Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Überprüfung zur Durchsetzung der Grundrechte geboten ist, weil etwa die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes geboten ist (Bär in BeckOK OWiG § 80 Rn. 6).
Allerdings drängt sich bei dieser Entscheidung die Frage auf, ob und wie lange diese Rechtslage noch aufrechtgehalten wird und ab wann die Abwägung der widerstreitenden Grundrechte in eine andere Richtung ausschlägt. Die Initiative "Religionsfrei im Revier", der B angehört, scheint es sich zur Aufgabe gemacht zu haben, dies herauszufinden. Zu der öffentlichen Veranstaltung erschienen ca. 55-60 Personen. Haben sie andere gestört? Der Film wurde von der Initiative auch am Karfreitag des Vorjahres in vergleichbarer Weise öffentlich gezeigt (Pressemitteilung des OLG Hamm v. 2.6.2016). Dies scheint aber nicht das erste bzw. zweite Mal gewesen zu sein, denn schon im Jahr 2013 erhielt ebendiese Initiative einen Bußgeldbescheid über 1.000 EUR. Die Argumentationslinie ist dabei klar: „Wir haben kein Problem mit Religion an sich, sehr wohl aber mit der staatlichen Bevorzugung der zwei großen Kirchen", ließ ein Mitglied der Initiative verlauten. „Wenn Christen am Karfreitag trauern wollen, können sie das gerne tun. Aber es geht nicht an, dass Mitglieder anderer Konfessionen und Atheisten deshalb in ihren Rechten eingeschränkt werden" (http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/karfreitag-filmauffuehrung-life-of-brian/).
Deutschland wird immer vielfältiger, auch in religiöser Hinsicht. Legislative und Judikative sollten dies im Auge behalten und offen für Veränderung sein. Wahrscheinlich gibt die Initiative „Religionsfrei im Revier" spätestens nächstes Jahr Gelegenheit hierzu und fordert eine erneute Entscheidung ein.
- Redaktion beck-aktuell
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Bußgeld für öffentliches Zeigen des Films «Das Leben des Brian» am Karfreitag. beck-aktuell, 06.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173586)



