Auch unrentabler Hof nach Höfeordnung vererbbar

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Auch unrentabler Hof nach Höfeordnung vererbbar. beck-aktuell, 30.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169541)
Verpachtet ein 86-jähriger Erblasser seinen Hof für die Dauer von zehn Jahren an seinen Neffen, kann dieser durch formlos bindende Hoferbenbestimmung zum Hoferben berufen sein. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit rechtskräftigem Beschluss vom 05.07.2016 entschieden. In diesem Fall könne eine dauerhafte Überlassung der Bewirtschaftung angenommen werden. Zudem hat das OLG entschieden, dass ein mit Hofvermerk im Grundbuch eingetragener Hof auch dann ein Hof im Sinne der Höfeordnung sein kann, wenn er nicht mehr rentabel zu bewirtschaften ist (Az.: 10 W 37/16).
86-jähriger Erblasser verpachtete Hof für zehn Jahre an Neffen
Der im Dezember 2014 im Alter von 88 Jahren verstorbene Erblasser war Eigentümer eines in Kirchhundem gelegenen, im Grundbuch mit Hofvermerk eingetragenen Hofes. Dieser umfasste neben der Hofstelle etwa acht Hektar Wald und etwa 16 Hektar Grün- und Ackerland. Zum Zeitpunkt des Erbfalls hatte der kinderlose Erblasser drei Brüder und eine Schwester. An den Antragsteller, seinen Neffen, hatte der Erblasser den Hof im Jahre 2013 für die Dauer von zehn Jahren verpachtet. Zu diesem Zeitpunkt waren etwa 8,3 Hektar Grünland und die Milchquote fremdverpachtet. Auf dem Hof wurden noch zehn Rinder zur Fleischproduktion gehalten sowie eine Milchkuh für den Eigenbedarf und die Kälberaufzucht. Die maschinelle Ausrüstung des Hofes bestand aus zwei älteren Traktoren und aus kleineren Maschinen zur Grasernte und Grünlandpflege.
Geschwister wenden Verlust der Hofeigenschaft wegen fehlender Rentabilität ein
Den ihm überlassenen Hof bewirtschaftete der Antragsteller selbständig im Nebenerwerb. Der Antragsteller meinte, er sei nach dem Tod des Erblassers aufgrund der Überlassung des Hofes alleiniger Hoferbe geworden, und beantragte die Erteilung eines entsprechenden Hoffolgezeugnisses. Dem traten zwei der Geschwister des Erblassers entgegen. Sie meinten, der Betrieb habe mangels Rentabilität seine Hofeigenschaft nach der HöfeO verloren. Im Übrigen könne der Antragsteller nicht Hoferbe sein, weil er nicht wirtschaftsfähig sei. Die Erbfolge sei vielmehr nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bestimmen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht – sah die Voraussetzung für die Erteilung des beantragten Hoffolgezeugnisses für erfüllt an.
OLG: Hof im Sinne der Höfeordnung muss nicht wirtschaftlich rentabel sein
Das OLG als Berufungsinstanz hat diese Entscheidung bestätigt. Der Antragsteller sei Hoferbe im Sinne der HöfeO. Der mit einem Hofvermerk im Grundbuch eingetragene Hof des Erblassers sei beim Erbfall noch ein Hof nach der HöfeO gewesen. Er verfüge über eine Hofstelle und weise auch den nach § 1 HöfeO vorausgesetzten Wirtschaftswert auf. Dieser habe im Zeitpunkt des Erbfalls über dem gesetzlichen Mindestbetrag von 5.000 Euro gelegen. Zusätzlich sei nicht zu fordern, dass der Betrieb im Zeitpunkt des Erbfalls rentabel zu bewirtschaften gewesen sei. Nach der gesetzlichen Konzeption sei die Leistungsfähigkeit nicht individuell, sondern in typisierender, genereller Weise anhand des Mindestwirtschaftswertes zu beurteilen.
Dauerhafte Überlassung des Hofes anzunehmen
Der Antragsteller ist laut OLG nach § 6 Abs. 5, Abs. 1 HöfeO zum Hoferben berufen. Als Neffe des Erblassers gehöre er ebenso wie die Schwester und die Brüder des Erblassers zu den gesetzlichen Erben der 4. Ordnung. Sein Vater schließe ihn von der Erfolge nicht aus, weil er die Erbschaft ausgeschlagen habe. Zum Hoferben sei er durch formlos bindende Hoferbenbestimmung berufen worden. Nach der HöfeO werde in erster Linie derjenige Miterbe Hoferbe, dem der Erblasser im Zeitpunkt des Erbfalls die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer übertragen habe. Im vorliegenden Fall treffe das auf den Antragsteller zu. Ihm sei im Jahre 2013 der Hof für zehn Jahre zur Bewirtschaftung verpachtet worden. Seinerzeit sei der Erblasser bereits 86 Jahre alt gewesen und werde angenommen haben, dass die Überlassung des Hofes an den Antragsteller nicht vor seinem Tod enden würde. Vor diesem Hintergrund könne von einer dauerhaften Überlassung der Bewirtschaftung ausgegangen werden. Der Antragsteller sei zudem wirtschaftsfähig. Der Antragsteller verfüge über die für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung eines Hofes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, was er auch dadurch belege, dass er den Betrieb bereits als Pächter erfolgreich führe.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Hamm
- Beschluss vom 05.07.2016
- 10 W 37/16
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Auch unrentabler Hof nach Höfeordnung vererbbar. beck-aktuell, 30.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169541)



