Rückwirkender Leistungsausschluss wegen Falschangabe in Antragsformular

Zitiervorschlag
Rückwirkender Leistungsausschluss wegen Falschangabe in Antragsformular. beck-aktuell, 19.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171516)
BGB §§ 126, 242; VVG § 19 Bei den von einer Versicherungsagentur verwendeten Antragsformularen handelt es sich um Standardformulare der Versicherung und somit um «eigene Fragen» des Versicherers im Sinn des § 19 Abs. 1 VVG, deren Falschbeantwortung zu einem rückwirkenden Leistungsausschluss führen kann. Die eindeutige Erkennbarkeit dieser Tatsache ergibt sich nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aus der Zielrichtung der Fragen und dem Inhalt des Antragsformulars oder - wie im konkreten Fall - durch die einleitende Formulierung «Die Gesundheitsfragen des Versicherers sind (...).» OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.09.2015 - 12 U 172/13 (LG Darmstadt), BeckRS 2016, 13090
Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln
Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 16/2016 vom 11.08.2016
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Sachverhalt
Streitgegenstand des Verfahrens war die Wirksamkeit eines rückwirkenden Leistungsausschlusses.
Die Klägerin schloss bei der Beklagten zum 01.01.2012 eine private Krankenversicherung ab. Oberhalb der Gesundheitsfragen in dem dazu verwendeten Antrag befand sich in Fettdruck der Hinweis auf die Folgen einer Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten mit einem weiterführenden Hinweis auf nähere Informationen zu den Rechtsfolgen gemäß § 19 Abs. 5 VVG am Ende des Formulars. Die Klägerin gab an, lediglich an geringer Fehlsichtigkeit zu leiden.
Ab Ende Februar 2012 wurde die Klägerin - zeitweise stationär - wegen eines Nierensteins rechts behandelt. Bereits 2009 war sie wegen eines Uretersteines behandelt worden. Davon erlangte die Beklagte durch Nachfrage bei dem behandelnden Arzt Kenntnis und änderte umgehend den Versicherungsschein rückwirkend dahingehend, dass sie für alle Untersuchungen und Behandlungen, die in einem Zusammenhang mit der Ureterstein-Erkrankung stehen, keine Leistungen zu erbringen habe. Aufgrund dieses rückwirkenden Leistungsausschlusses beglich die Beklagte Behandlungskosten der Klägerin in Höhe von rund 4.000 Euro nicht.
Mit der Klage begehrte die Klägerin nicht nur die Erstattung der Behandlungskosten, sondern darüber hinaus auch die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag zu den ursprünglichen Konditionen weitergeführt werde. Der Fragenkatalog der Versicherungsagentur sei der Beklagten nicht zuzurechnen, § 19 VVG sei zudem nicht anwendbar, da eine Fragestellung in Textform Voraussetzung sei und es sich nicht um «eigene» Fragen des Versicherers gehandelt habe.
Die Klägerin beruft sich dabei auf die sogenannte «Dornbracht-Entscheidung» (OLG Hamm, Urteil vom 03.11.2010 - 20 U 38/10; BeckRS 2010, 30577; Leitsätze in FD-VersR 2011, 313038). In der Berufung räumte die Klägerin ein, die Gesundheitsfragen falsch beantwortet zu haben, ihr sei diesbezüglich jedoch nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Sie sei irrigerweise von einer nicht anzeigepflichtigen vollständigen Heilung der Ureterstein-Erkrankung ausgegangen. Die Beklagte hält dem entgegen, die Konstellation der zitierten «Dornbracht-Entscheidung» sei nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, vielmehr bestünden Parallelen zu einer Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 15.02.2013 - 20 U 207/12; BeckRS 2013, 07758), wonach in einem solchen Fall «eigene» Fragen des Versicherers vorlägen.
Rechtliche Wertung
Das Gericht spricht der Beklagten das Recht zu, gemäß §§ 19 Abs. 4, 194 Abs. 1 S. 3 VVG rückwirkend eine Vertragsanpassung in Form des streitgegenständlichen Leistungsausschluss vorzunehmen.
Nach der Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei den von der Versicherungsagentur verwendeten Antragsformularen um Standardformulare der Beklagten und mithin bei den darin enthaltenen Gesundheitsfragen um «eigene» Fragen der Beklagten im Sinne des § 19 Abs. 1 VVG. Dies sei für die Klägerin, aus der maßgeblichen Perspektive einer durchschnittlichen Versicherungsnehmerin, nach der Zielrichtung der Fragen und dem Inhalt des Antragsformulars auch eindeutig erkennbar gewesen. Dazu zitiert das Gericht den Beginn des Antragsformulars, in dem es unmissverständlich heißt: «Die Gesundheitsfragen des Versicherers sind (…).» Die künftige Versicherungsnehmerin könne deshalb vernünftigerweise keinen Zweifel daran gehabt haben, dass die Fragen in erster Linie für den Versicherer von Interesse waren.
Es gebe wesentliche Punkte, die eine Vergleichbarkeit des streitgegenständlichen Sachverhalts mit der von der Klägerin ins Feld geführten sogenannten «Dornbracht-Entscheidung» ausschließen. Hauptsächlich bestehe der Unterschied darin, dass in der «Dornbracht-Entscheidung» ein Makler selbst formulierte Fragen beantwortet habe, diese der Versicherung separat von dem Antragsformular weitergeleitet habe und grundsätzlich als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherung aufgetreten sei.
Die zumindest fahrlässig begangene Falschbeantwortung der Gesundheitsfrage, die Gefahrerheblichkeit der verschwiegenen Vorerkrankung im Sinne des § 19 Abs. 1 VVG und deren Erheblichkeit für die Entscheidung des Versicherers stehen für das OLG Frankfurt am Main außer Frage. Auch habe die Klägerin die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach § 194 Abs. 1 Satz 3 VVG zu vertreten.
Praxishinweis
Dem Urteil des OLG Frankfurt ist zuzustimmen. Die im (Standard-)Antragsformular gestellten «Gesundheitsfragen des Versicherers», die nicht etwa wie in der von der Klägerin vorgebrachten sogenannten Dornbracht-Entscheidung von Maklerseite, sondern von Versichererseite abgefragt wurden, waren unmissverständlich als «eigene» Fragen des Versicherers einzuordnen. Der Versicherer genügt seiner Frageobliegenheit nach § 19 VVG im Übrigen auch dann, wenn er sich die Fragen eines Maklers zueigen macht (vgl. Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 19 Rn. 32 m.w.N.).
- Redaktion beck-aktuell
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Rückwirkender Leistungsausschluss wegen Falschangabe in Antragsformular. beck-aktuell, 19.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171516)



