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OLG Frankfurt am Main

Ex-Geliebte muss Kachelmann Schadensersatz wegen falschen Vergewaltigungsvorwurfs zahlen

Carl von Ossietzky

Die Ex-Geliebte des Wettermoderators Jörg Kachelmann muss diesem Schadenersatz für Kosten leisten, die ihm durch Gutachten zur Verteidigung im Haftbeschwerdeverfahren entstanden sind, nachdem er aufgrund eines von ihr erhobenen Vergewaltigungsvorwurfs in Untersuchungshaft genommen worden war. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 28.09.2016 entschieden. Das OLG war davon überzeugt, dass die Frau Kachelmann vorsätzlich wahrheitswidrig der Vergewaltigung bezichtigt hatte (Az.: 18 U 5/14).

Knapp vier Monate in Untersuchungshaft

Die Beklagte hatte Kachelmann am 09.02.2010 mit der Behauptung angezeigt, sie am Tag zuvor in ihrer Wohnung vergewaltigt zu haben, indem er ihr ein Küchenmesser an den Hals gedrückt und unter Todesdrohungen zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe. Infolgedessen erließ das Amtsgericht Mannheim Haftbefehl wegen Fluchtgefahr gegen Kachelmann, der hierauf am 20.03.2010 auf der Rückreise aus Kanada am Frankfurter Flughafen festgenommen wurde. Auf die Haftbeschwerde Kachelmanns hob das OLG Karlsruhe den Haftbefehl am 29.07.2010 auf. Bis dahin hatte sich Kachelmann knapp vier Monate in Untersuchungshaft befunden. In dem anschließenden Strafverfahren vor dem Landgericht Mannheim wurde er im Mai 2011 freigesprochen, weil die von der Beklagten behauptete Vergewaltigung nicht bewiesen werden konnte.

Schadensersatz für Gutachten zur Verteidigung im Haftbeschwerdeverfahren verlangt

Mit der vorliegenden Klage forderte Kachelmann von der Beklagten Ausgleich eines Teils des Schadens, der ihm durch die Untersuchungshaft entstanden ist. Er machte geltend, dass er zur Verteidigung im Haftbeschwerdeverfahren mehrere Sachverständige habe beauftragen müssen, um die Glaubwürdigkeit der Beklagten sowie die von ihr vorgezeigten Verletzungen zu entkräften. Insoweit hatte Kachelmann mit der Klage zunächst Kostenerstattung in Höhe von rund 13.400 Euro verlangt. In der Berufung nahm er die Klage bis auf rund 7.100 Euro zurück.

LG: Keine vorsätzlich wahrheitswidrige Anzeige

Das LG Frankfurt am Main wies die Klage ab. Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch wegen Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft sei, dass es sich um eine wahrheitswidrige Anzeige gehandelt habe. Der Beklagten könne aber nicht vorgeworfen werden, dass sie Kachelmann vorsätzlich wahrheitswidrig einer Vergewaltigung bezichtigt habe mit dem Ziel, diesen seiner Freiheit zu berauben. Es sei möglich, dass die Beklagte durch "nicht-intentionale Verfälschungs- und Verzerrungseffekte" subjektiv der festen Überzeugung gewesen sei, Opfer einer Vergewaltigung gewesen zu sein, obwohl dies objektiv nicht der Fall war. Gegen die Klageabweisung legte Kachelmann Berufung ein.

OLG: Wissentlich unwahre Strafanzeige

Das OLG hat die Entscheidung des LG abgeändert und Kachelmann den begehrten Schadenersatz zugesprochen, soweit er die Klage nicht zurückgenommen hatte. Die Beklagte habe sich gegenüber Kachelmann schadenersatzpflichtig gemacht, weil sie wissentlich eine unwahre Strafanzeige erstattet und so – wie von ihr beabsichtigt – die Anordnung der Untersuchungshaft gegen Kachelmann herbeigeführt habe. Hierdurch habe sich die Beklagte der Freiheitsberaubung schuldig gemacht. Die erlittene Freiheitsentziehung beruhe zwar unmittelbar auf dem Haftbefehl. Die Beklagte müsse sich jedoch das staatliche Handeln im Wege der mittelbaren Täterschaft zurechnen lassen, da sie die Ermittlungsbehörden durch die wahrheitswidrige Anzeige und falsche Aussagen vorsätzlich getäuscht habe. Die Überzeugung, dass die Beklagte Kachelmann vorsätzlich der Wahrheit zuwider der Vergewaltigung bezichtigt habe, gründe sich auf das Ergebnis der in der Berufung durchgeführten Beweisaufnahme. Danach habe sich die Behauptung Kachelmanns bestätigt, die Beklagte habe sich die festgestellten Verletzungen selbst zugefügt.

Selbstverletzung erwiesen

So spreche das Verletzungsbild in der Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Schilderungen der Beklagten nach den Feststellungen des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Frankfurt am Main für eine Selbstbeibringung, erläutert das OLG. Bedeutsam sei ferner, dass die Schilderungen der Beklagten zum angeblichen Vergewaltigungsgeschehen nicht mit den Verletzungen in Übereinstimmung zu bringen seien und ihre Aussagen für sich genommen erhebliche Plausibilitätsdefizite aufwiesen. Zudem habe die Beklagte im Ermittlungsverfahren unstreitig teilweise falsch ausgesagt. Die Beklagte habe auch mit direktem Vorsatz gehandelt. Aus den Gesamtumständen ergebe sich, dass es ihr gerade darauf angekommen sie, die Verhaftung Kachelmanns herbeizuführen.

"Autosuggestion" widerlegt

Für ausgeschlossen hielt das OLG es, dass bei der Beklagten eine "Autosuggestion" vorgelegen habe, die dazu geführt habe, dass sie nur glaubte, vergewaltigt worden zu sein. Die entsprechende Annahme des LG sei nicht nur spekulativ, sondern nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach sich die Beklagte die Verletzungen selbst zufügte, auch widerlegt.