Kein Schadenersatz für Verdienstausfall bei fehlendem Kinderbetreuungsplatz

Zitiervorschlag
Kein Schadenersatz für Verdienstausfall bei fehlendem Kinderbetreuungsplatz. beck-aktuell, 27.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188821)
Das Oberlandesgericht Dresden hat die Klage von drei Müttern abgewiesen, die von der Stadt Leipzig Schadenersatz für Verdienstausfall begehrten, weil ihre Kinder nicht mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung erhalten hatten. Zwar habe die beklagte Stadt die ihr nach § 24 Abs. 2 SGB VIII obliegende Amtspflicht, den Kindern der Klägerinnen einen Platz in einer Kindertagesstätte zu verschaffen, verletzt, so das Gericht. Die Klägerinnen seien aber nicht geschützte Dritte dieser Amtspflicht (Urteile vom 26.08.2015, Az: 1 U 319/15 bis 1 U 321/15, nicht rechtskräftig).
OLG: Anspruchsinhaber sind die Kinder
Den Klägerinnen selbst stehe kein Anspruch auf einen Platz für ihr Kind in einer Kindertagestätte zu, so das OLG. Anspruchsinhaber sei alleine das Kind. Die Klägerinnen seien nicht in den Schutzbereich des § 24 Abs. 2 SGB VIII einbezogen. Ziel des Gesetzes sei die frühkindliche Förderung. Die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf sei lediglich die notwendige Folge der breiten Schaffung von Kindertagestätten. Zudem sei der Verdienstausfallschaden der Klägerinnen auch nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst. Dies seien nur Schäden, die dem Kind wegen Verstoßes gegen seinen Anspruch auf frühkindliche Förderung entstehen. Mittelbare Schäden der Eltern wie der Verdienstausfall seien nicht inbegriffen.
In der Vorinstanz gewonnen
In den Verfahren hatten Eltern wegen des chronischen Mangels an Kita-Plätzen in Leipzig keinen Betreuungsplatz für ihre Kleinkinder gefunden und konnten nicht wie geplant wieder arbeiten gehen. Sie verlangten daher von der Stadt Schadenersatz für ihren Verdienstausfall. In der Vorinstanz hatten sie gewonnen. Das Landgericht Leipzig hatte die Stadt noch verurteilt, 15.000 Euro plus Zinsen an die Familien zu zahlen. Die Stadt hatte daraufhin Berufung eingelegt.
Rechtslage: Seit 2013 besteht Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz
Seit dem 01.08.2013 besteht bundesweit ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter drei Jahren. Doch der Ausbau der Plätze - entweder in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagesmutter - hinkt vielerorts hinter der gestiegenen Nachfrage hinterher. In Leipzig fehlen nach Angaben der Stadtverwaltung in diesem Sommer noch knapp 1.200 Kindergartenplätze.
Städte und Gemeinden begrüßen Urteil – Kita-Initiative enttäuscht
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund und der Deutsche Landkreistag begrüßten das Dresdner Urteil. "Damit ist eine eindeutige Eingrenzung vorgenommen. Diese hat sicher eine Signalwirkung und wird Prozesse vermeiden können“, sagte Hauptgeschäftsführer Gerd Landsberg dem «Berliner Kurier» in der Ausgabe vom 27.08.2015. Auch ein Sprecher der Stadt Leipzig zeigte sich mit der Entscheidung sehr zufrieden. Allerdings sei der Vorwurf der Amtspflichtverletzung nicht nachvollziehbar. Enttäuscht vom Urteil zeigte sich hingegen die Leipziger Kita-Initiative. Man müsse sich fragen, was der Rechtsanspruch überhaupt wert sei, wenn Eltern keine Verdienstausfälle geltend machen könnten, erklärte sie gegenüber der Deutschen-Presseagentur.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Dresden
- Urteil vom 26.08.2015
- 1 U 319/15; 1 U 320/15; 1 U 321/15
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Kein Schadenersatz für Verdienstausfall bei fehlendem Kinderbetreuungsplatz. beck-aktuell, 27.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188821)



