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OLG Celle

Fahrten im Zusammenhang mit Jagdausübung sind «landwirtschaftlicher Verkehr»

Orte des Rechts

BJagdG § 1; FeV § 6 V Nr. 1; StVG § 24 In einem Beschluss hat das Oberlandesgericht Celle festgehalten, dass Fahrten im Zusammenhang mit der Jagdausübung unter den Begriff des «landwirtschaftlichen Verkehrs» (Zusatzzeichen 1026-36) fallen. OLG Celle, Beschluss vom 27.05.2015 - 322 SsRs 154/14 (AG Achim), BeckRS 2015, 14253

Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München

Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 18/2015 vom 10.09.2015

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Sachverhalt

Vier Betroffene führten ihre Fahrzeuge in einem Verkehrsbereich, der durch Verkehrszeichen 250 gesperrt war, aber durch das Zusatzzeichen 1026-36 (landwirtschaftlicher Verkehr frei) Ausnahmen zuließ. Die vier Betroffenen hatten ihre Jagdhunde dabei und waren zu einer Jagdhundeausbildungsstätte unterwegs. Nachdem sie jeweils einen Bußgeldbescheid des Landkreises wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs in einem gesperrten Verkehrsbereich erhalten hatten, erhoben sie erfolglos Einspruch.

Das Amtsgericht verurteilte die Betroffenen jeweils zu einer Geldbuße in Höhe von 20 EUR. Es argumentierte, die angebrachte Ausnahmegenehmigung sei nur für den landwirtschaftlichen Verkehr gültig. Gegen dieses Urteil stellten die Betroffenen jeweils Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Rechtliche Wertung

Damit hatten sie nun Erfolg. Der OWi-Senat des OLG Celle ließ die Rechtsbeschwerden zu und sprach die Betroffenen frei. Die Betroffenen drangen mit ihrer Ansicht durch, dass sie als Jäger bei Ausübung einer Jagdaktivität unter die hier gegebene Ausnahmeregelung fallen. Auch die Jagdhundeausbildung sei eine Jagdaktivität und die Verkehrsflächennutzung durch Jäger sei vom landwirtschaftlichen Verkehr umfasst.

Der Senat weist zunächst darauf hin, dass das Zusatzschild «land- und fortwirtschaftlicher Verkehr frei» die Durchfahrt für Jagdausübungsberechtigte unzweifelhaft erlaube. Hier sei aber lediglich ein Schild angebracht, das den «landwirtschaftlichen Verkehr» freigebe. Jedoch seien Fahrten im Rahmen der Jagdausübung auch dem landwirtschaftlichen Verkehr zuzuordnen.

Dies ergebe sich aus folgenden Gesichtspunkten: Die Landwirtschaft sei eine auf Erwerb gerichtete Urproduktion. Landwirtschaftlicher Verkehr erfolge zum Zweck des Betriebes der Landwirtschaft. Das Jagdrecht sei unter besonderer Berücksichtigung seiner ökologischen Ausgleichsfunktion für den ländlichen Raums zu verstehen und anzupassen an die land- und forstwirtschaftliche Nutzung. Die Hege sei dabei so durchzuführen, dass Beeinträchtigungen, insbesondere Wildschäden, reduziert oder gar verhindert werden. Daher diene die Jagd unmittelbar sowohl land- als auch forstwirtschaftlichen Zwecken. Dies ergebe sich schon auch aus § 3 BJagdG.

Daraus folge aber, dass eine Differenzierung zwischen der Freigabe für landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Verkehr für Jäger nicht gerechtfertigt sei. Die unterschiedlichen Flächennutzungen seien vom Gesetzgeber (z.B. in § 7 Abs. 1 BJagdG) gleichberechtigt nebeneinander genannt. Auch habe der Gesetzgeber, als weiteres Beispiel, seit 30.06.2012 in § 6 Abs. 5 Nr. 1 FeV das Wort «Jagd» eingefügt. Schließlich sei die Jagd als «landwirtschaftliches Unternehmen» unmittelbar in § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft unterstellt.

Praxishinweis

Die Entscheidung wird hier vorgestellt, weil damit der bisherig gebräuchliche Unterschied zwischen «landwirtschaftlichem Verkehr» und «land- und forstwirtschaftlichem Verkehr» nicht mehr gemacht werden muss.

Die Anwaltschaft hat diese Unterscheidung übrigens auch nicht getroffen, als die Fachanwaltschaft für Agrarrecht geschaffen wurde. Unter den nachzuweisenden besonderen Kenntnisse im Agrarrecht wird als «agrarspezifisches» Recht unter anderem das Jagd- und Jagdpachtrecht genannt (§ 14m Abs. 1c FAO).