Mit 14 Jahren geschlossene Ehe einer Syrerin gilt auch in Deutschland

Zitiervorschlag
Mit 14 Jahren geschlossene Ehe einer Syrerin gilt auch in Deutschland. beck-aktuell, 17.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174516)
Dem für einen minderjährigen Flüchtling als Vormund bestellten Jugendamt kommt keine Entscheidungsbefugnis für den Aufenthalt seines verheirateten Mündels zu. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 12.05.2016 entschieden. Obwohl die Minderjährige zum Zeitpunkt der Eheschließung in Syrien erst 14 Jahre alt war, ging das Gericht von einer wirksamen Ehe aus. Der Familiensenat hat allerdings die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung zugelassen. Der Bundesgerichtshof habe sich bislang nicht dazu geäußert, ob eine Eheschließung im Ausland bei Unterschreitung des – nach deutschem Recht geltenden – Ehemündigkeitsalters einen Verstoß gegen den ordre public darstellt und ob aus Kindeswohlgesichtspunkten ein solcher Verstoß ausnahmsweise die Nichtigkeit der Ehe zur Folge hat (Az.: 2 UF 58/16, BeckRS 2016, 09621).
Einschränkung der elterlichen Personensorge gilt auch für Vormund
Der Familiensenat verwies in seiner Entscheidung auf § 1633 BGB, wonach ein verheirateter Minderjähriger beziehungsweise eine verheiratete Minderjährige unter anderem selbst darüber bestimmen kann, wo er beziehungsweise sie sich aufhalten und mit wem sie Umgang haben möchten. Diese Einschränkung der sogenannten Personensorge der Eltern eines verheirateten Minderjährigen gelte nach § 1800 BGB auch für den Vormund, der für den minderjährigen Flüchtling bestellt worden ist.
Wirksame Ehe nur anfechtbar oder aufhebbar
Wie der Familiensenat im Einzelnen ausführte, sei Voraussetzung für diese Einschränkung der Personensorge des Vormunds allerdings eine wirksame Ehe. Im konkreten Fall – der Ehemann und seine damals 14-jährige Ehefrau waren bei Eingehung der Ehe syrische Staatsangehörige und haben in Syrien geheiratet – hat der Senat eine wirksame Ehe nach syrischem Recht bejaht. Denn selbst wenn bei Eheschließung ein Verstoß gegen das nach syrischem Recht geltende Ehemündigkeitsalter (also das Mindestalter, das die Eheschließenden haben müssen) vorgelegen hätte, wäre die Ehe nach syrischem Recht zwar fehlerhaft und anfechtbar, aber – solange eine begründete Anfechtung nicht erfolgt sei – als wirksam anzusehen. Die gleiche Rechtsfolge – Wirksamkeit der Eheschließung bis zu einer etwaigen auf Antrag erfolgten Eheaufhebung – gelte auch nach deutschem Recht: Nach deutschem Recht solle eine Ehe zwar nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Gleichwohl könne ein Minderjähriger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, seinen künftigen Ehegatten heiraten, wenn dieser volljährig sei und das Familiengericht eine Befreiung vom Alterserfordernis erteilt. Auch nach deutschem Recht sei eine Ehe, die unter Verstoß gegen die Vorschrift zur Ehemündigkeit geschlossen worden sei, als wirksam anzusehen, solange nicht die Ehe auf Antrag aufgehoben worden sei.
Entscheidungsbefugnis zum Aufenthalt nicht bei Jugendamt
Der Familiensenat wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass er keine Entscheidung dazu treffen musste, ob in der Anerkennung des syrischen Rechts zum Ehemündigkeitsalter ein Verstoß gegen den ordre public (also die wesentlichen Grundsätze des deutschen Rechts) liegen könnte, da in jedem Fall – sei es nach syrischem Recht, sei es nach deutschem Recht – zum jetzigen Zeitpunkt von einer wirksamen Ehe auszugehen sei. Im Hinblick auf die Wirksamkeit der Ehe habe das Jugendamt als Vormund daher keine Entscheidungsbefugnis für die Frage, wo sich die minderjährige Ehefrau aufhalten und mit wem sie Umgang haben möchte. Wie das Gericht betonte, würden Kindeswohlbelange im konkreten Fall eine andere Entscheidung nicht erfordern. Insbesondere würden keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Eheschließung um eine Zwangsheirat handeln könnte.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Bamberg
- Beschluss vom 12.05.2016
- 2 UF 58/16
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Mit 14 Jahren geschlossene Ehe einer Syrerin gilt auch in Deutschland. beck-aktuell, 17.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174516)



