OLG München
Konstruktive Vorerbschaft bei einer Erbeinsetzung nur für den zweiten Erbfall in einem gemeinschaftlichen Testament
BGB §§ 133, 2084, 2105, 2265, 2269 Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem die Ehegatten keine ausdrückliche Regelung der Erbfolge für den Fall des Todes des Erstversterbenden getroffen, aber bestimmt haben, dass beim zweiten Erbfall ein Sohn Erbe sein soll, als konstruktive Vorerbschaft. (Leitsatz der Redaktion) OLG München, Beschluss vom 11.03.2020 - 31 Wx 10/20, BeckRS 2020, 3491