Keine Opferentschädigung für Haarverlust nach Friseurbesuch

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Keine Opferentschädigung für Haarverlust nach Friseurbesuch. beck-aktuell, 13.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176186)
Eine Klage auf Opferentschädigung wegen dauerhaften Haarverlusts durch eine Friseurbehandlung hat keine Aussicht auf Erfolg, wenn sich zwar ein fahrlässiges, aber kein vorsätzliches Handeln erkennen lässt. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 21.04.2016 entschieden. Bedürftigen Klägern müsse deshalb auch keine Prozesskostenhilfe gewährt werden (Az.: L 4 VG 4/15 B).
Dauerhafter Haarverlust in Größe einer Mönchstonsur
Die Klägerin hatte versucht, sich die Haare blondieren zu lassen. Dabei wurde in einer der über 300 Filialen des Lizenzunternehmens "Hairkiller“ durch einen Mitarbeiter ein Haarfärbemittel aufgebracht, das bei der Klägerin bereits anfänglich zu einem Kribbeln und Jucken sowie zu Spannungen auf der Kopfhaut führte. Ohne die individuelle Unverträglichkeit zu erkennen, ließ der Mitarbeiter das Mittel weiter über einen längeren Zeitraum einwirken, was bei der Klägerin auf der Kopfhaut zu bis zum Schädelknochen abgestorbenen Arealen führte. Diese und eine spätere Infektion im Krankenhaus führten dazu, dass etwa in der Größe einer Mönchstonsur dauerhaft keine Haare mehr wachsen.
Beschädigten-Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz beantragt
Die Klägerin beantragte beim zuständigen Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eine Beschädigten-Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz. Diese wurde abgelehnt, weil kein vorsätzlicher rechtswidriger Angriff vorliege. Für die gegen diese Entscheidung eingelegte Klage begehrte die Klägerin Prozesskostenhilfe, weil durch die Verwendung von Wasserstoffperoxid eine Verletzung zumindest mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen worden sei. Das Sozialgericht Koblenz lehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab, weil sich ein bedingter Vorsatz nicht nachweisen lasse.
Friseur hatte Schädigung der Klägerin nicht bewusst in Kauf genommen
Auf die Beschwerde der Klägerin bestätigte das LSG jetzt die Entscheidung. Für die Annahme eines bedingten Vorsatzes reiche es nicht aus, wenn der Täter eine Verwirklichung des Tatbestands weder anstrebe noch als sicher annehme, sondern nur für möglich halte. Denn dies würde eine Abgrenzung zur sogenannten bewussten Fahrlässigkeit ausschließen und in allen Fällen der Verwendung von Wasserstoffperoxid zur Haarbleiche immer einen Körperverletzungsvorsatz zur Folge haben. Es sei hier vielmehr von einem fahrlässigen Handeln auszugehen, weil es geradezu abwegig sei anzunehmen, der Friseur habe eine Schädigung der Klägerin bewusst in Kauf genommen.
- Redaktion beck-aktuell
- LSG Rheinland-Pfalz
- Beschluss vom 21.04.2016
- L 4 VG 4/15 B
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