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LSG Niedersachsen-Bremen

Job-Center muss missbräuchlich herbeigeführte Energieschulden nicht übernehmen

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Energieschulden einer alleinerziehenden Grundsicherungsempfängerin müssen nicht durch ein Darlehen des Job-Centers aufgefangen werden, wenn sie missbräuchlich und gezielt herbeigeführt wurden und nicht zu erwarten ist, dass die Betroffene künftig keine Energieschulden mehr aufbaut. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 19.04.2016 entschieden (Az.: L 7 AS 170/16 B ER, BeckRS 2016, 68621).

Sachverhalt

Dem liegt der Fall einer Mutter zugrunde, die gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende erhält. Um ihre Energieschulden bei den Strom- und Gasversorgern zu bezahlen, hatte die Mutter bereits häufiger Darlehen des Job-Centers in Anspruch genommen und auch mehrfach die Energieversorger gewechselt. Die Mutter stellte sodann im gerichtlichen Eilverfahren einen erneuten Antrag auf darlehensweise Übernahme der zuletzt aufgelaufenen Energieschulden. Das Sozialgericht verpflichtete den Antragsgegner, der Antragstellerin ein Darlehen für die Stromschulden zu bewilligen und auszuzahlen. Dagegen legte das Job-Center Beschwerde ein.

LSG: Antragstellerin hat Energieschulden missbräuchlich herbeigeführt

Das Landessozialgericht hat der Beschwerde stattgegeben. Das Job-Center habe die Energieschulden der Antragstellerin auch nicht darlehensweise übernehmen müssen. Zwar könnten nach § 22 Abs.8 SGB-II nicht nur laufende Bedarfe für Unterkunft und Heizung, sondern auch Schulden übernommen werden. Dies sei jedoch vorliegend nicht gerechtfertigt, weil die Energieschulden missbräuchlich herbeigeführt worden seien: Die Mutter habe die monatlichen Leistungen des Jobcenters für Energiekosten in der Vergangenheit nur teilweise an die Energieversorger weitergeleitet sowie auch den vom Jobcenter zumindest übernommenen geringen Anteil an ihren aktuellen Energieschulden nicht an den Energieversorger weitergegeben.

Verhalten sozialwidrig und verantwortungslos

Bei der Abwägung müsse zwar berücksichtigt werden, dass drei minderjährige Kinder im Haushalt wohnen, die zu schützen seien. Die Antragstellerin habe jedoch das der Familie zur Verfügung stehende Geld anderweitig verbraucht und ihr Verbrauchsverhalten nicht auf die monatlich vom Job-Center zur Verfügung gestellten Beträge eingestellt. Trotz mehrfacher Unterstützung seitens des Job-Centers in der Vergangenheit sei es wiederholt zu Energierückständen gekommen. Das Verhalten der Mutter sei sozialwidrig und verantwortungslos gegenüber ihren Kindern. Es könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin künftig keine Energieschulden mehr aufbaue, denn es sei kein Selbsthilfewille erkennbar.