Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
LSG Niedersachsen-Bremen

Im Krankenhaus tätiger "Honorararzt“ ist sozialversicherungspflichtig

Berufe mit Haltung

"Honorarärzte“, die entsprechend ihrer ärztlichen Ausbildung in den klinischen Alltag eingegliedert sind und einen festen Stundenlohn erhalten, sind regelmäßig abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Dies geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16.12.2015 hervor (Az.: L 2 R 516/14).

Gynäkologin als "Honorarärztin" in Krankenhaus tätig

Im zugrundeliegenden Fall hatte das klagende Krankenhaus mit einer Gynäkologin (Beigeladene) einen "Honorararztvertrag“ geschlossen. Die Ärztin sollte für die Dauer von einem Monat Patienten in der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe betreuen und behandeln. Die Beigeladene sollte nach dem Wortlaut des abgeschlossenen "Honorararztvertrages“ als "Selbstständige“ tätig sein, sich also selbst versichern. Der "Honorararztvertrag“ kam mithilfe einer Onlinevermittlung zustande. Als Stundenlohn waren 60 Euro vereinbart. Die Patienten wurden der Ärztin zugewiesen. Die Behandlung erfolgte entsprechend der Ausbildung selbstständig, das Letztentscheidungsrecht hatte der Chefarzt. Die Gynäkologin arbeitete im Team mit den im Krankenhaus tätigen weiteren Ärzten und dem nichtärztlichen Personal.

Rentenversicherung bejahte Versicherungspflicht

Das klagende Krankenhaus beantragte bei der beklagten Rentenversicherung die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der beigeladenen Gynäkologin. Die Beklagte stellte fest, dass die Ärztin im Krankenhaus im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig war und daher Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe (von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht war die Beigeladene befreit).

LSG: Eingliederung in Krankenhausbetrieb spricht für abhängige Beschäftigung

Das LSG bestätigt, dass die Tätigkeit der Beigeladenen Gynäkologin in dem Krankenhaus als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einzuordnen ist. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass die Ärztin kein Unternehmerrisiko zu tragen habe und im Weg der funktionsgerecht dienenden Teilhabe in den Arbeitsprozess des Krankenhauses eingegliedert sei. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sei § 7 Abs. 1 SGB IV. Entscheidend sei die Eingliederung in den Betrieb. Dabei sei die jeweilige Tätigkeit zu beurteilen, nach dem der einzelne Dienst angetreten worden sei. Die Ärztin habe im Team mit den anderen Mitarbeitern des Krankenhauses gearbeitet. Dass die Beigeladene, solange der Chefarzt ihr diesbezüglich keine konkreten Vorgaben erteilt hatte, selbst entscheiden konnte, in welcher Reihenfolge sie die ihr jeweils zugewiesenen Patienten behandelte, entspreche dem Ablauf auf Station. Dabei komme es nicht darauf an, mit welcher Häufigkeit chefärztliche Weisungen tatsächlich erteilt wurden. Etwaige Handlungsspielräume für die Beigeladene, die gegen die jedenfalls funktionsgerecht dienende Eingliederung in den Betrieb der Klägerin sprechen könnten, lägen nicht vor.

Ebenso fehlendes Unternehmerrisiko

Das LSG hat weiter ausgeführt, dass die Gynäkologin auch kein unternehmerisches Risiko getragen habe. Als Gegenleistung für die von ihr erbrachte Tätigkeit habe ihr eine Stundenvergütung – insoweit typisch für Beschäftigte – in Höhe von 60 Euro zugestanden. Bezogen auf die geschuldeten Dienste habe die Beigeladene – wie jeder andere Beschäftigte auch – allein das Risiko des Entgeltausfalls in der Insolvenz des Arbeitgebers zu tragen. Eine Gewinn- und Verlustbeteiligung, die für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit sprechen könnte, hätten die vertraglichen Vereinbarungen ausdrücklich nicht vorgesehen. Der Einsatz eigenen Kapitals sei nicht erkennbar. Eigene Betriebsmittel – bis auf die Arbeitskleidung – seien nicht eingesetzt worden. Über eine eigene Betriebsstätte habe die Beigeladene ohnehin nicht verfügt. Sie sei auf der Abteilung für Gynäkologie und im Kreißsaal der Klägerin eingesetzt gewesen. Die erforderlichen Arbeitsmittel seien dort vorhanden gewesen.