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LSG Hessen

Sturz nach Verlassen des Pkws auf Weg zum Schließen des Hoftors gesetzlich unfallversichert

Carl von Ossietzky

Beschäftigte sind auf dem unmittelbaren Weg von und zur Arbeit gesetzlich unfallversichert. Geringfügige Unterbrechungen des Weges stehen dem nicht entgegen. Das hat das Landessozialgericht Hessen im Fall eines Beschäftigten entschieden, der sein Auto auf dem Weg zur Arbeit aus dem Innenhof seines Hauses herausgefahren hatte und sodann auf dem Weg zurück zum Hoftor, das er wieder schließen wollte, verunfallt war (Urteil vom 02.02.2016, Az.: L 3 U 108/15, BeckRS 2016 , 66358).

Berufsgenossenschaft lehnt Entschädigung ab

Ein als Hausmeister angestellter Mann wollte morgens mit seinem Pkw zur Arbeit fahren. Der 64-Jährige öffnete das Hoftor auf seinem Grundstück, fuhr den Pkw aus dem Hof heraus und stieg aus dem Auto aus, um das Hoftor zu schließen. Dabei rutschte er auf eisglatter Fahrbahn aus und erlitt eine schwere Schulterverletzung. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab, weil der Verunglückte den Weg zur Arbeit aus privaten Gründen unterbrochen habe. Da er das Hoftor nicht "im Vorbeigehen“ oder "ganz nebenher“ habe schließen können, sei die Unterbrechung auch nicht geringfügig.

LSG: Weg zum Hoftor ist unfallversichert

Die Richter gaben dem Kläger Recht und verurteilten die Berufsgenossenschaft, den Unfall als Wegeunfall anzuerkennen. Die Wegeunfallversicherung solle den Versicherten bei Unfällen schützen, die er auf dem Hin- und Rückweg zur Arbeitsstätte erleide, da er diesen Weg auch im Interesse des Betriebes in einer auf die versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz zurücklege. Der versicherte Weg zur Arbeit beginne mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes.

Hinweg umfasst auch Verlassen des Pkw zum Schließen des Hoftors

Das Verlassen des Pkw und der Rückweg zum Hoftor, um dieses zu schließen, seien in den Hinweg zur Arbeit "eingeschobene Verrichtungen“, so die LSG-Richter. Sie stünden im inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen des Hinweges zur Arbeitsstelle. Ganz kurze und geringfügige Unterbrechungen beseitigten diesen Zusammenhang nicht, selbst wenn diese aus eigenwirtschaftlichen Interessen erfolgten.

Schließen des Hoftores keine "versicherungsschädliche Zäsur" des Hinwegs

Der Weg vom Auto zum Hoftor betrage nur wenige Meter, sodass das Schließen des Hoftores einschließlich des Hin- und Rückwegs vom und zum Auto in weniger als 30 Sekunden beendet gewesen wäre. Daher könne nicht von einer "versicherungsschädlichen Zäsur" des Hinwegs zur Arbeit ausgegangen werden, betont das LSG. Darüber hinaus sei der Kläger auf dem alltäglich in gleicher Weise zurückgelegten Hinweg zur Arbeitsstätte verunglückt. Er habe insbesondere nicht zum Haus zurückgehen wollen, weil er etwas vergessen hatte.