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LSG Hessen

Bissverletzungen bei Betreuung des Hundes eines Bekannten kein Arbeitsunfall

Rentenrebellen

Wer den Hund eines Bekannten betreut, wird regelmäßig nicht wie ein Beschäftigter tätig und ist entsprechend nicht gesetzlich unfallversichert. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 12.04.2016. Das bloße Betreuen eines Hundes sei üblicherweise keine Tätigkeit eines abhängig Beschäftigten, betonte das Gericht (Az.: L 3 U 171/13).

Berufsgenossenschaft verneinte Arbeitsunfall

Im zugrundeliegenden Fall bat ein Mann eine langjährige Bekannte, während seines mehrwöchigen Urlaubs seinen Hund zu betreuen. Die Frau – früher selbst Hundebesitzerin – sollte den Hund füttern, ausführen und durfte ihn mit zu sich nach Hause nehmen. Während sie mit ihm bei sich zu Hause spielte, sprang das Tier plötzlich auf und biss ihr in Gesicht und Hals. Sie wurde hierbei schwer verletzt. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab. Da die Frau aufgrund der Hundebetreuung weder in einem Beschäftigungsverhältnis noch in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu dem Hundehalter gestanden habe, liege kein gesetzlich versicherter Arbeitsunfall vor.

Hundebetreuerin war nicht wie Beschäftigte tätig

Die Richter beider Instanzen gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Die Frau sei zum Unfallzeitpunkt nicht als Beschäftigte für den Hundebesitzer tätig gewesen. Sie sei auch nicht als sogenannte Wie-Beschäftigte gesetzlich unfallversichert. Die Frau sei auch nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden. Zwar sei nicht von einer üblichen Gefälligkeit auszugehen, welche ohnehin nicht gesetzlich unfallversichert sei. Die Frau habe dem Hundehalter aber auch nicht wie eine (Haus-)Angestellte gegenüber gestanden. Der Mann habe ihr – auch aufgrund ihrer Fachkunde als ehemalige Tierhalterin – vielmehr bei der Ausgestaltung der Betreuung des Hundes weitgehend freie Hand gelassen. Es habe sich daher eher um eine selbstständige Geschäftsbesorgung oder selbstständige Dienstleistung gehandelt.