Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
LSG Berlin-Brandenburg

Raucherentwöhnungsmedikamente auch zur Asthma- und COPD-Behandlung nicht verordnungsfähig

Produkthaftung 2026

Arzneimittel zur Raucherentwöhnung sind auch zur Behandlung von Asthma- und COPD-Patienten nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 27.05.2015 entschieden und eine vom Bundesgesundheitsministerium gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erlassene Beanstandungsverfügung für rechtmäßig erachtet (Az.: L 9 KR 309/12 KL). In einem weiteren Verfahren um eine Beanstandungsverfügung ging es um eine Überschreitung der dafür nach § 94 SGB V geltenden Frist (Az.: L 7 KA 44/11 KL).

LSG: Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung strikt ausgeschlossen

Das BMG hatte einen Beschluss des G-BA vom 16.12.2012 beanstandet, mit dem dieser eine Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme für Asthma und COPD vorsah. Das LSG hat die Beanstandungsverfügung des BMG bestätigt und wies die Klage des G-BA ab. Denn § 34 SGB V schließe die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln "zur Raucherentwöhnung" zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung strikt aus, so das LSG. Ausnahmen kämen nach geltendem Recht nicht in Betracht.    

LSG: Beanstandungsverfügung wegen Fristüberschreitung formell rechtswidrig  

In dem Verfahren L 7 KA 44/11 KL hatte das BMG einen Beschluss des G-BA vom 17.06.2010 zur Verordnungseinschränkung von Gliniden zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 beanstandet. Hintergrund der Streitigkeit war eine Meinungsverschiedenheit zwischen G-BA und Ministerium zu den im Jahr 2010 geltenden gesetzlichen Voraussetzungen für die Einführung eines solchen Verordnungsausschlusses. Das LSG hielt die Beanstandungsverfügung schon für formell rechtswidrig, weil das BMG die für eine Beanstandungsverfügung nach § 94 SGB V geltende Frist von zwei Monaten überschritten habe. Das Ministerium habe rechtswidrig versucht, die Beanstandung des G-BA-Beschlusses bis nach Inkrafttreten des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes (AMNOG) am 01.01.2011 zu verzögern. Das LSG hat in diesem Verfahren die Revision zugelassen.