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Mitwirkung an Prügelszene

Hohe Vorleistung macht Stuntman selbstständig

Zwei Männer an einem Filmset
Ein Stuntman mit Ausrüstung am Filmset © Oleh / Adobe Stock

Zwei Drehtage wirkte ein Stuntman an einer Prügelszene mit - für die Rentenversicherung eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Das LSG Berlin-Brandenburg sah das jetzt anders.

Ein Stuntman, der sich für eine Krimiserie verprügeln ließ, war bei dem zweitägigen Dreh nicht abhängig beschäftigt. Das LSG Berlin-Brandenburg hat damit den Statusfeststellungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung aufgehoben: Entscheidend seien vor allem die erheblichen Investitionen des Stuntmans in seine eigene Ausrüstung und Ausbildung gewesen (Urteil vom 09.09.2026 – L 14 BA 11/24).

Eine Stuntproduktionsfirma hatte den Mann für eine Prügelszene engagiert, weil ihre fest angestellten Stuntleute nicht ausreichten. Der Stuntman stellte nach dem Einsatz eine Rechnung, die auch eine Pauschale für seine eigene Stuntausstattung enthielt. Die Rentenversicherung wertete den Einsatz als abhängige Beschäftigung, für die eine Sozialversicherungspflicht bestehe.

Unternehmerisches Risiko entscheidend

Das LSG sah die Sache anders. Zwar arbeitete der Stuntman bei Proben und Dreh mit dem Produktionsteam zusammen und musste Vorgaben von Regie und Stuntkoordination beachten. Bei einem auf zwei Tage begrenzten Auftrag sei diese Einbindung aber nur schwach ausgeprägt gewesen. Auch sei der Stuntman durch Vorgaben der Regie und der Stuntkoordinatorin nur in geringem Maße weisungsgebunden gewesen.

Entscheidend für eine selbstständige Tätigkeit spreche, dass der Mann ein relevantes unternehmerisches Risiko getragen habe. Er hatte bereits vor dem konkreten Auftrag erheblich in Seiltechnik, Schutzausrüstung, Stuntfahrzeuge, Matten und Werkzeuge investiert. Hinzu kamen Kosten und Zeit für Fortbildungen sowie Mieten für Trainings- und Werkstatträume. Ob sich dieser Aufwand durch spätere Aufträge bezahlt machen würde, war offen.

Dass die Produktionsfirma ihm für die eingesetzte Ausrüstung eine Pauschale zahlte, ändere daran nichts, so das Gericht. Entscheidend sei das Risiko im Zeitpunkt der Investitionen – nicht, ob einzelne Betriebsmittel bei einem späteren Dreh vergütet werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Rentenversicherung kann beim BSG die Zulassung der Revision beantragen.

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