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LSG Baden-Württemberg

Gewöhnliche Lärmbelastung in Großraumbüro kann keine Berufskrankheit "Lärmschwerhörigkeit" verursachen

Produkthaftung 2026

Die langjährige Arbeit in einem Großraumbüro verursacht auch dann keine Berufskrankheit "Lärmschwerhörigkeit", wenn sie mit Lärmeinwirkung durch Mitarbeiter, Klimaanlage, Kühlschrank und zeitweise Bauarbeiten verbunden ist. Der für die Anerkennung einer gerade durch die berufliche Tätigkeit verursachten Erkrankung erforderliche Dauerschallpegel werde bei weitem nicht erreicht, führt das Landessozialgericht Baden-Württemberg an (Beschluss vom 17.02.2016, Az.: L 6 U 4089/15).

Bei Bosch beschäftigter Ingenieur will für Hörminderung und Tinnitus entschädigt werden

Ein 48-jähriger Ingenieur, der seit rund 15 Jahren in einem Großraumbüro bei der Firma Robert Bosch GmbH beschäftigt ist, erkrankte an Tinnitus und einer leichten Hörminderung im Hochtonbereich an beiden Ohren. Er wollte erreichen, dass diese Erkrankung von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt wird.

Berufsgenossenschaft lehnte Anerkennung gestützt auf ärztliches Gutachten ab

Nachdem der Ingenieur im Juni 2012 seinen Arbeitgeber informiert hatte, waren Lärmmessungen in dem Großraumbüro vorgenommen worden, die lediglich eine Lärmbelastung zwischen 50 dB und 65 dB ergaben. Ein von der Berufsgenossenschaft eingeschalteter ärztlicher Sachverständiger kam zum Ergebnis, dass diese Lärmbelastung viel zu gering sei, um die Erkrankung zu verursachen. Die vorliegende Hörminderung sei altersentsprechend nicht ungewöhnlich. Außerdem würden in Deutschland drei bis vier Millionen Menschen unter Ohrgeräuschen leiden, die von unterschiedlichsten Ursachen herrührten. Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung einer Berufskrankheit ab.

Lärmeinwirkung im Großraumbüro kann Gehörschädigung nicht hervorgerufen haben

Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Bereits das Sozialgericht Stuttgart hatte die Anerkennung der bestehenden Erkrankung als "Berufskrankheit" abgelehnt. Das LSG hat diese Entscheidung bestätigt und klargestellt, dass nicht jede Erkrankung auch eine "Berufskrankheit" im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Die berufliche Tätigkeit müsse Ursache für den eingetretenen Gesundheitsschaden sein. Das habe nicht nachgewiesen werden können. Eine sogenannte Lärmschwerhörigkeit könne sich nur bei einer hohen und lang andauernden Lärmbelastung entwickeln. In jedem Einzelfall erforderlich sei der Nachweis, dass die Lärmbelastung entsprechend hoch gewesen ist. Daran habe es vorliegend gefehlt. Nach langjährigen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Studien sei davon auszugehen, dass eine Lärmeinwirkung von mehr als 85 dB(A) als äquivalenter Dauerschallpegel bei einem Achtstundentag über viele Arbeitsjahre gehörschädigend ist. Dieser Wert werde vorliegend bei weitem nicht erreicht. Der Ingenieur sei im Großraumbüro keiner derartigen Lärmeinwirkung ausgesetzt.