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LG Trier

Kein Schmerzensgeld wegen defekter Zugtoilette

Codiertes Recht

Steht einer Kundin in einem im Personennahverkehr eingesetzten Regionalzug aufgrund eines kurzfristigen Ausfalls keine funktionsfähige Toilettenanlage zur Verfügung und ist sie hierauf vor Antritt der Reise nicht hingewiesen worden, so kann dies – wegen fortdauernden Harndrangs und anschließender unkontrollierter Entleerung der Blase – allenfalls dann zu einem Schmerzensgeldanspruch führen, wenn die Geschädigte diese Folgen nicht selbst durch eigenverantwortliches Handeln überwiegend mitverursacht hat. Dies hat das Landgericht Trier mit Urteil vom 19.02.2016 entschieden. Unter bestimmten Umständen könne es Reisenden zugemutet werden, den Zug zu verlassen und die Reise nach einem Toilettengang mit der nachfolgenden Bahn fortzusetzen, befand das Gericht. Im vorliegenden Streitfall wurde deshalb die Klage einer Kundin gegen die Deutsche Bahn auf eine Zahlung eines Schmerzensgeldes abgewiesen (Az.: 1 S 131/15, rechtskräftig).

Blase unkontrolliert auf dem Bahnsteig entleert

Die Klägerin reiste am 05.10.2014 mit Zügen der Beklagten von Düsseldorf nach Trier. Nach verspäteter Ankunft am Umsteigebahnhof Koblenz nutze sie anstelle des nicht mehr erreichten Regionalexpress die um 16.40 Uhr abfahrende Regionalbahn. Die im Zug befindliche Toilette war defekt. Die Klägerin sah sich gezwungen, ihren bereits bei Antritt der Fahrt bemerkten Harndrang während der gesamten Reisezeit von knapp zwei Stunden zu unterdrücken. Von der in Erwägung gezogenen Möglichkeit, den Zug an einer der insgesamt 30 Haltestellen zu verlassen, machte sie keinen Gebrauch. Nach dem Verlassen des Zuges in Trier war sie schließlich nicht mehr in der Lage, rechtzeitig eine Toilette aufzusuchen, weshalb sich ihre Blase unkontrolliert auf dem Bahnsteig entleerte. Sie beansprucht daraufhin von der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 400 Euro. Das Amtsgericht Trier hatte ihr in erster Instanz ein Schmerzensgeld in Höhe von 200 Euro zugebilligt. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Bahn hätte Hinweis geben müssen

Die zuständige Kammer hat die Klage nunmehr abgewiesen. Dabei hat sie die Frage, ob sich aus dem der Beförderung zugrunde liegenden Vertrag oder aus sonstigen Vorschriften eine allgemeine Verpflichtung der Bahn ergibt, ihren Kunden in Regionalbahnen durchgängig eine funktionsfähige Toilette zur Verfügung zu stellen, ausdrücklich offen gelassen. Im konkreten Fall habe eine Verpflichtung der Bahn nahe gelegen, die Reisenden vor dem Einstieg auf die defekte Toilette hinzuweisen. Ein derartiger Pflichtverstoß begründe jedoch nicht als solches einen Schmerzensgeldanspruch. Es müsse vielmehr in jedem Einzelfall abgewogen werden, ob bei Berücksichtigung der besonderen Umstände eine solche Entschädigung zum Ausgleich für erlittenen Schmerzen und Leiden angemessen ist.

Unterbrechung der Fahrt war zumutbar

Hier sei auch das eigenverantwortliche Handeln der Klägerin von besonderer Bedeutung. Sie habe sich trotz bemerkten Harndrangs, der Dauer der bevorstehenden Fahrt und der nicht ganz unwahrscheinlichen Möglichkeit einer defekten öffentlichen Toilette bei Abfahrt nicht nach einer funktionsfähigen Toilette erkundigt. Sie habe sich aber vor allem dafür entschieden, die Fahrt nicht zu unterbrechen, sondern fortzusetzen und die letztlich eingetretenen Folgen zu riskieren. Eine von ihr selbst in Erwägung gezogene Unterbrechung der Fahrt zwecks Toilettengangs außerhalb eines Bahnhofs sei in der konkreten Situation angesichts der nachmittäglichen Uhrzeit (Tageslicht), der zeitnahen Anschlusszugverbindung an größeren Haltepunkten bei kurzer Unterbrechung der Fahrt sowie des touristisch erschlossenen unmittelbaren Umfelds der größeren Bahnhöfe auf der Strecke nicht unzumutbar gewesen. Es handele sich nicht um – von der Klägerin als "Geisterbahnhöfe" bezeichnete – abgelegene und durchgehend menschenleere Örtlichkeiten.