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LG Stuttgart verurteilt Landesbank Baden-Württemberg zu Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages

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Das Landgericht Stuttgart hat die Widerrufsbelehrung in einem Immobiliardarlehensvertrag der Landesbank Baden-Württemberg vom 19.02.2004 wegen eines überflüssigen Abschnitts als fehlerhaft angesehen und einen Anspruch auf Zahlung von Nutzungsersatz von 2,5 Prozentpunkten zugesprochen. Über den Fall berichtet die Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft, die das klagende Ehepaar in dem Prozess vertreten hat (Urteil vom 26.04.2016, Az.: 21 O 219/15).

LG Stuttgart: Überfüssiger Abschnitt in Widerrufsbelehrung sorgte für Verwirrung und Unsicherheit

Das LG Stuttgart stellte fest, dass der Darlehensvertrag wirksam widerrufen worden sei. Die Belehrung weise einen überflüssigen Abschnitt auf, der zudem seinerseits zwei unterschiedliche Sachverhaltsvarianten – finanzierter Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts – enthalte. Das Subsumtionsrisiko, ob ein finanziertes Geschäft vorliege oder nicht, und falls ja, welche Sachverhaltsalternative, werde entgegen dem Deutlichkeitsgebot dem Verbraucher übertragen. Selbst wenn der Verbraucher erkenne, dass hier kein finanziertes Geschäft vorliegt, werde er verunsichert. Hinzu komme, dass der für finanzierte Geschäfte geltende Abschnitt der Widerrufsbelehrung um ein Vielfaches länger und infolge seiner Formulierung um Einiges unverständlicher sei als der für die Kläger maßgebliche Teil der Belehrung.

Widerrufsrecht trotz Ablaufs von zehn Jahren seit Abschluss des Darlehensvertrages nicht verwirkt

Das Widerrufsrecht der Kläger sei auch nicht verwirkt. Zwar seien seit dem Abschluss des Darlehensvertrages bis zum Widerruf mehr als zehn Jahre verstrichen. Ein Erklärungswert lasse sich dem Unterbleiben des Widerrufs jedoch nicht entnehmen, da die Kläger nach Ablauf von mehreren Jahren davon ausgehen hätten müssen, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist längst verstrichen war, so das LG. Demgegenüber habe es die Beklagte in der Hand gehabt, durch die gesetzliche vorgesehene Nachbelehrung für klare Verhältnisse zu sorgen. Ein schützenswertes Vertrauen der Beklagten sei vorliegend nicht ersichtlich. Der Beklagten sei bereits Ende 2011 – nicht zuletzt aus einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten und deren Besprechung in den Medien – bekannt geworden, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen genügt.