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LG Stuttgart verurteilt Landesbank Baden-Württemberg erneut zu Rückabwicklung eines Verbraucherimmobiliendarlehens

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Das Landgericht Stuttgart hat die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) erneut wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung zur Rückabwicklung eines Verbraucherimmobiliendarlehens verurteilt. Dies teilte die Kanzlei Hahn Rechtsanwälte mit. Die Widerrufsbelehrung enthielt danach einen unnötigen Abschnitt, der gegen das Deutlichkeitsgebot verstieß und die Verbraucher verunsicherte (Urteil vom 20.05.2016, Az.: 21 O 319/15).

LG: Unnötiger Abschnitt in Widerrufsbelehrung verunsichert Verbraucher

Laut LG haben die Kläger, ein Ehepaar, den Immobiliendarlehensvertrag vom 22.07.2007 wirksam widerrufen, berichtet Hahn Rechtsanwälte. Die verwendete Widerrufsbelehrung verstoße schon deshalb gegen das Deutlichkeitsgebot, weil sie einen umfangreichen Abschnitt zu den Rechtsfolgen des Widerrufs bei finanzierten Geschäften enthalte, obwohl es sich nicht um ein verbundenes Geschäft gehandelt habe. Das Subsumtionsrisiko, ob ein finanziertes Geschäft vorliege oder nicht, und falls ja, welche Sachverhaltsalternative, werde entgegen dem Deutlichkeitsgebot dem Verbraucher übertragen. Selbst wenn der Verbraucher erkenne, dass hier kein finanziertes Geschäft vorliege, werde er verunsichert. Hinzu komme, dass der für  finanzierte Geschäfte geltende Abschnitt der Widerrufsbelehrung um ein Vielfaches länger und infolge seiner Formulierung um Einiges unverständlicher sei als der für die Kläger maßgebliche Teil der Belehrung.  

Widerrufsrecht nicht verwirkt  

Das Widerrufsrecht der Kläger sei zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung auch nicht verwirkt gewesen. Ein Umstandsmoment liege nicht vor, da das Vertrauen der Beklagten darauf, dass die Kläger auch in Zukunft das ihnen zustehende Widerrufsrecht nicht ausübten, nicht schutzwürdig sei. Aufgrund der unzureichenden Widerrufsbelehrung hätten die Kläger das Bestehen eines Widerrufsrechts nicht mit letzter Sicherheit beurteilen können. Demgegenüber habe es die Beklagte in der Hand gehabt, durch die gesetzliche vorgesehene Nachbelehrung für klare Verhältnisse zu sorgen. Der Beklagten sei bereits Ende 2011 – nicht zuletzt aus einer Vielzahl von Rechtstreitigkeiten und deren Besprechung in den Medien – bekannt geworden, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen genüge. Ein zwischen den Parteien am 19./23.09.2014 geschlossener Aufhebungsvertrag stehe dem wirksam durch die Kläger erklärten Widerruf nicht entgegen. Die Bank müsse nun die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen und einen Nutzungsersatz von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszins leisten.