20-Jähriger muss sich nach Brandstiftung im elterlichen Haus psychiatrisch behandeln lassen

Zitiervorschlag
20-Jähriger muss sich nach Brandstiftung im elterlichen Haus psychiatrisch behandeln lassen. beck-aktuell, 08.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192631)
Weil er nach einem Streit mit seinen Adoptiveltern Gegenstände in deren Haus sowie ein Fahrzeug angezündet hat, hat das Landgericht Osnabrück (Jugendkammer) am 04.06.2015 die Unterbringung eines 20-Jährigen in einer psychiatrischen Einrichtung angeordnet. Allerdings setzte die Kammer den Vollzug dieser Maßregel unter strengen Auflagen zur Bewährung aus. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel verzichtet haben.
Schuldfähigkeit wegen schwerer Persönlichkeitsstörung vermindert
Der Angeklagte hatte am 09.11.2014 nach einem Streit um ein Auto und ein Handy zunächst seine Adoptiveltern geschlagen und sodann verschiedene Gegenstände im elterlichen Haus sowie ein Fahrzeug angezündet. Während die Brände im Haus schnell gelöscht werden konnten, griff das Feuer vom Pkw auf einen Carport über und beschädigte auch die Hausfassade. Insgesamt entstand ein Schaden von circa 80.000 Euro. Bei der Tatausführung handelte der Angeklagte in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit wegen einer schweren Persönlichkeitsstörung, die im Rahmen der Beweisaufnahme auch von einem psychiatrischen Sachverständigen bestätigt wurde.
Aussetzung des Maßregelvollzugs bei stationärer Therapie
In rechtlicher Hinsicht wertete die Kammer die Taten des Angeklagten als Körperverletzung in zwei Fällen, Sachbeschädigung in drei Fällen und vorsätzliche Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung. Aufgrund der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten sei zudem von einer erheblichen Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit auszugehen, die dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich mache. Der Vollzug dieser Maßregel könne aber unterbleiben, wenn sich der Angeklagte einer stationären Therapie mit ambulanter Nachsorgebehandlung unterziehe und weitere gerichtliche Weisungen und Auflagen befolge.
- Redaktion beck-aktuell
- LG Osnabrück
- Urteil vom 04.06.2015
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20-Jähriger muss sich nach Brandstiftung im elterlichen Haus psychiatrisch behandeln lassen. beck-aktuell, 08.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192631)


