So hoch sollen die Kartellaufschläge gewesen sein

Zitiervorschlag
So hoch sollen die Kartellaufschläge gewesen sein. beck-aktuell, 21.10.2026 (abgerufen am: 21.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208181)
Zehn Jahre nach Bekanntwerden des Lkw-Kartells hat das LG München I die Höhe kartellbedingter Preisaufschläge in zwei Verfahren erstmals konkret beziffert.
Ausgangspunkt der seit Jahren andauernden Verfahren sind Schadensersatzforderungen tausender Lkw-Käufer gegen führende europäische Hersteller. Die Europäische Kommission hatte 2016 festgestellt, dass mehrere Hersteller, darunter MAN, Daimler sowie Volvo / Renault, zwischen 1997 und 2011 Preise und Emissionskosten kartellrechtswidrig abgestimmt und damit gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen hatten. Dafür verhängte sie Bußgelder in Höhe von insgesamt rund 2,93 Milliarden Euro.
In Deutschland machte daraufhin der Inkasso- und Rechtsdienstleister Financialright Claims die Schadensersatzansprüche gebündelt vor Gericht geltend. Das Unternehmen ließ sich die Forderungen von ursprünglich 3.266 Erwerberinnen und Erwerbern abtreten und machte am Ende Ansprüche aus mehr als 70.000 Kauf-, Leasing- und Mietkaufgeschäften mit einem Gesamtvolumen von rund 500 Millionen Euro geltend.
BGH ordnete Aufspaltung der Lkw-Kartell-Verfahren an
Der BGH entschied in einem Grundsatzurteil vom 12. Mai 2026, dass Sammelklagen durch Inkassodienstleister wie Financialright Claims zwar grundsätzlich zulässig sind. Zugleich stellten die Karlsruher Richterinnen und Richter jedoch klar, dass die Bündelung einer sehr hohen Zahl von Einzelfällen (wie hier etwa 70.000) rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn sie eine sachgerechte gerichtliche Prüfung faktisch unmöglich macht. Gerichte könnten in solchen Fällen eine Aufspaltung der Verfahren verlangen, erklärte der zuständige Kartellsenat des BGH.
Nun hatte das LG München I über zwei Einzelklagen in dem Lkw-Kartell-Komplex zu entscheiden. Die Kläger, zwei Unternehmen aus der Baubranche, hatten jeweils zwischen 1997 und 2009 mehrere Lkw erworben und verlangten von MAN, Daimler & Co. Ersatz der aus ihrer Sicht kartellbedingt überhöhten Kaufpreise.
LG München I beziffert erstmals konkret die Höhe des Preisschadens
In seinen Endurteilen bezifferte das Gericht erstmals konkret die Höhe des kartellbedingten Preisschadens: Bei schweren Lastkraftwagen von Daimler nahm die Kammer einen Preisaufschlag von 3,7% des Nettokaufpreises an, bei mittelschweren Fahrzeugen von 4,2%.
Für schwere MAN-Lkw setzten die Richterinnen und Richter den Schaden auf fünf Prozent fest, für mittelschwere Fahrzeuge auf ein Prozent. Für einen bereits 1997 erworbenen Lastwagen konnte das Gericht hingegen keinen kartellbedingten Preisschaden feststellen (Urteile vom 21.10.2026, Az. 37 O 6594/17; 37 O 2959/18).
Einwände gegen Sachverständigengutachten erfolglos
Grundlage der Schadensschätzung waren die Gutachten zweier Wettbewerbsökonomen. Die Sachverständigen hatten im Auftrag des Gerichts seit 2019 in einer Vielzahl der am LG anhängigen Verfahren untersucht, ob und in welchem Umfang sich die Kartellabsprachen der Hersteller auf die Preise ausgewirkt haben. Dabei nutzten sie statistische Regressionsanalysen, um den Einfluss des Kartells auf die tatsächlichen Verkaufspreise zu ermitteln.
Gegen die Gutachten sowie gegen das anschließende Ergänzungsgutachten der Sachverständigen hatten die beklagten Hersteller zahlreiche Einwendungen erhoben, welche das Gericht nach eigenen Angaben an mehreren Terminen mit allen Beteiligten Ende 2025 umfassend erörtert hatte. Nach eingehender Prüfung sei die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gutachten eine belastbare und angemessene Grundlage für die Schätzung der entstandenen Schäden böten.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
- Redaktion beck-aktuell, sst
- LG München I
- Urteil vom 21.10.2026
- 37 O 6594/17; 37 O 2959/18
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So hoch sollen die Kartellaufschläge gewesen sein. beck-aktuell, 21.10.2026 (abgerufen am: 21.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208181)



