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Materialangaben auf Adventskalender mit Erotik-Artikeln

Auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch kommt es an

Verschiedene weihnachtlich verpackte Päckchen, die mit Zahlen beschriftet sind.
Böse Überraschung hinter verschlossenen Türchen? © hespasoft / Adobe Stock

Ein Adventskalender mit Erotik-Artikeln, doch ohne Angabe des Materials, das sich im Kern der "Spielzeuge" unter der Silikonschicht verbirgt: Das LG Flensburg hält das für unproblematisch.

Ein Händler von Erotik-Artikeln verkaufte einen Adventskalender, unter anderem mit Liebeskugeln und Panty-Vibratoren. Nicht angegeben war auf dem Kalender, welches Material sich unter der Silikonschicht der "Spielzeuge" befindet. Das rief einen Dachverband von Verbraucherzentralen auf den Plan. Die Klage wegen der fehlenden Kennzeichnung blieb erfolglos (Urteil vom 30.12.2025 – 8 O 91/24). 

Das LG Flensburg sah bei den Liebeskugeln – zumindest, wenn diese bestimmungsgemäß verwendet würden – weder die Gesundheit noch die Sicherheit gefährdet. Um an den Metallkern der Kugel zu gelangen, müsse man die äußere, fünf Millimeter dicke Silikonschicht durchdringen, die Kunststoffkugel öffnen und dann wiederum die Silikonummantelung der Metallkugel beschädigen. Das entspreche weder der bestimmungsgemäßen noch der vorhersehbaren Verwendung der Liebeskugeln. Das Kernmaterial der Kugel müsse daher nicht auf dem Kalender angegeben werden, um Risiken zu verhindern.

Die Information über das Kernmaterial sei für den Verbraucher bzw. die Verbraucherin auch nicht wesentlich. Es sei kein Gesundheitsrisiko erkennbar, das durch eine solche Angabe verhindert würde. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.