Früherer Pächter des Steinway-Hauses in Düsseldorf haftet für nicht mehr auffindbaren Flügel

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Früherer Pächter des Steinway-Hauses in Düsseldorf haftet für nicht mehr auffindbaren Flügel. beck-aktuell, 08.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182636)
Der ehemalige Pächter des Steinway-Hauses in Düsseldorf muss den Steinway-Flügel eines Kunden, der nach der Übernahme der Räume durch einen neuen Pächter derzeit nicht mehr auffindbar ist, innerhalb von vier Wochen an den Kunden zurückgeben oder diesem andernfalls Schadenersatz leisten. Hierzu hat ihn am 07.01.2016 das Landgericht Düsseldorf verurteilt (Az.: 1 O 68/14). Gegen das Urteil kann Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt werden.
Zu Reparatur abgegebener Flügel nach Geschäftsübernahme durch neuen Pächter verschwunden
Der klagende Musikpädagoge hatte dem beklagten Einzelhandelskaufmann H, der die Räume des Steinway-Hauses in Düsseldorf in der Kronprinzenstraße gemietet hatte, im August 2008 seinen Steinway-Flügel B 211 aus dem Jahr 1908 zur Reparatur übergeben. Da beide sich über den Umfang und die Kosten der Reparatur nicht einigen konnten, verblieb der Flügel bis auf Weiteres in der Werkstatt des Beklagten. Als der Musikpädagoge sich im Jahr 2010 dazu entschlossen hatte, die Reparatur nicht durchführen zu lassen, und den Flügel zurückforderte, war dieser verschwunden.
Früherer Pächter hätte auf Kundeneigentum am Flügel und auf Übernahme des Geschäfts hinweisen müssen
Das LG Düsseldorf führt aus, dass der frühere Pächter H des Steinway-Hauses das Verschwinden des Flügels zu vertreten habe. Er hätte den neuen Inhaber der Geschäftsräume, die Firma Steinway Haus Düsseldorf GmbH, ausdrücklich auf das Kundeneigentum an dem Flügel hinweisen müssen, als jene Ende 2008 das Geschäftsinventar mit Werkstatt von ihm übernahm. Ende 2008 soll der Flügel noch in der Werkstatt zur Reparatur eingelagert gewesen sein. Zusätzlich hätte der Beklagte den klagenden Musikpädagogen im Jahr 2008 auf die Übernahme der Räume durch die Firma Steinway Haus Düsseldorf GmbH hinweisen müssen. Dann hätte sich der Kläger rechtzeitig um den Verbleib seines Flügels kümmern können.
Wert des Flügels richtet sich nach äußerem Erscheinungsbild
Könne der Beklagte den Steinway-Flügel nun nicht binnen vier Wochen herausgeben, habe er dem klagenden Musikpädagogen den Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Flügels in Höhe von 3.000 Euro zu zahlen, so das LG. Den Wert hat das Gericht aufgrund eines Gutachtens eines Sachverständigen festgesetzt. Danach sei der Marktwert eines Flügels im Wesentlichen am äußeren Erscheinungsbild des Instruments und nicht an dessen subjektiv empfundenen Klang zu bestimmen. Weil sich im im Resonanzboden des Flügels Risse befunden hätten, belaufe sich der Wert auf 3.000 Euro. Der Kläger hatte für das Erbstück zunächst weit mehr, nämlich 25.000 Euro Schadenersatz verlangt.
- Redaktion beck-aktuell
- LG Düsseldorf
- Urteil vom 07.01.2016
- 1 O 68/14
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Früherer Pächter des Steinway-Hauses in Düsseldorf haftet für nicht mehr auffindbaren Flügel. beck-aktuell, 08.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182636)



