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LG Bonn

Russische Sportler mit Eilantrag auf Teilnahme an Paralympics erfolglos

„Das unsichtbare Recht“

Zehn behinderte Sportler aus Russland sind mit ihrem Eilantrag gegen den International Paralympic Committee e.V. (IPC) mit Sitz in Bonn auf Zulassung zu den Paralympischen Sommerspielen 2016 in Rio de Janeiro gescheitert. Das Landgericht Bonn verweist in seiner Entscheidung darauf, dass die Nominierung zur Teilnahme an den Paralympics für russische Sportler in der Regel durch den russischen paralympischen Verband (RPC) erfolgt, weswegen ein Anspruch gegen den IPC auf Teilnahme ausscheide. Der Ausschluss der Sportler sei zudem mit dem Vorwurf des organisierten Staatsdopings in Russland nachvollziehbar begründet (Az.: 20 O 323/16).

Organisiertes Staatsdoping nachvollziehbarer Grund für Ausschluss

Der Ansicht der Antragsteller, zwischen ihnen und dem IPC als Antragsgegner bestehe ein Vertrag oder ein vertragliches Vorverhältnis, aus dem ein Anspruch auf Teilnahme an den Spielen resultiert, folgt das LG Bonn nicht. Maßgeblich sei, dass die Nominierung zur Teilnahme an den Paralympics für russische Sportler in der Regel durch den RPC erfolgt, nicht aber durch den Antragsgegner. Dieser behalte sich in seinem Regelwerk lediglich das Recht vor, im Einzelfall Sportler selbst zu nominieren. Darüber hinaus habe der Antragsgegner den Ausschluss der russischen paralympischen Athleten nachvollziehbar mit dem Vorwurf des organisierten Staatsdopings in Russland begründet.

IPC suspendierte russischen Verband wegen Vorwurf des Staatsdopings

Hintergrund für die Auseinandersetzung ist laut LG Bonn die Entscheidung des Antragsgegners vom 07.08.2016, mit der er den RPC suspendierte und die russischen paralympischen Athleten von der Teilnahme an den Paralympics 2016 ausschloss. Dies sei aufgrund des Berichts von Richard McLaren vom 18.07.2016 erfolgt, der im Kern den Vorwurf des organisierten Staatsdopings in Russland zum Gegenstand hatte. Gegen diese Entscheidung des Antragsgegners blieben gerichtliche Schritte des RPC vor dem Internationalen Sportgerichtshof (CAS) und vor dem schweizerischen Bundesgericht erfolglos, so das LG Bonn. Am 29.08.2016 hätten die Antragsteller beim Antragsgegner ihre individuelle Zulassung zu den Spielen beantragt. Der Antragsgegner habe dies am 31.08.2016 abgelehnt.

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