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LG Berlin untersagt Werbeslogan „50% günstiger als Hotels“

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Ein Vermittler für die Vermietung von Appartements als Ferienunterkünfte darf nicht im Internet oder sonst werblich für das eigene Angebot mit der Aussage „50% günstiger als Hotels“ werben, wenn diese Ersparnis nicht durchgängig erreichbar ist. Das hat das Landgericht Berlin in einem jetzt von der Wettbewerbszentrale mitgeteilten Klageverfahren entschieden. Ebenso wie die Wettbewerbszentrale, die das Verfahren angestrengt hat, sah das Gericht dies als irreführende Ersparniswerbung an (Urteil vom 14.04.2015, Az.: 103 O 124/14; nicht rechtskräftig).

Wettbewerbszentrale: Werbeaussage nicht durchgängig erreichbar

Die Beklagte warb auf www.wimdu.de mit dem Slogan „50% günstiger als Hotels“. Die Wettbewerbszentrale hatte diese Werbeaussage beanstandet, da die behauptete Ersparnis nicht durchgängig erreicht werden konnte. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Wettbewerbszentrale und führte aus, dass der Verbraucher bei einer solchen einschränkungslosen Aussage erwarte, dass die angebotenen Unterkünfte stets um 50% billiger seien als vergleichbare Hotels. Die Beklagte hatte darauf verwiesen, dass die Ersparnisrate im Durchschnitt erreicht werde. Dies ließ das Gericht zur Rechtfertigung der pauschalen Ersparnisbehauptung nicht gelten. Die Wettbewerbszentrale zeigte sich mit dem Urteil zufrieden. „Wenn eine Ersparnis vollmundig und einschränkungslos beworben wird, muss diese auch bei jeder Buchung realisiert werden können. Ist dies nicht der Fall, muss der Werbeslogan eingeschränkt werden, etwa durch eine Aussage wie „bis zu x %“, erklärte Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, in einer ersten Bewertung des Urteils.