Verein darf Arbeitsverhältnis mit Profifußballer befristen

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Verein darf Arbeitsverhältnis mit Profifußballer befristen. beck-aktuell, 17.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180596)
Ein Fußballverein der ersten Bundesliga darf Verträge mit Lizenzspielern auch weiterhin befristen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 17.02.2016 im Rechtsstreit um den Mainzer Ex-Keeper Heinz Müller entschieden. Die Befristung sei insbesondere wegen der Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung des Klägers als Profifußballspieler sachlich gerechtfertigt (§ 14 Abs. 1 TzBfG). Das Gericht stellte zudem klar, dass die Entscheidung darüber, ob der Spieler in Bundesligaspielen eingesetzt wird, dem freien Ermessen des Trainers unterliegt. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache das Rechtsmittel der Revision zum Bundesarbeitsgericht für den unterlegenen Kläger zugelassen (Az.: 4 Sa 202/15).
Keine weiteren Einsätze nach Krankheit
Der Kläger ist Lizenzfußballspieler und bei dem beklagten Verein seit dem 01.07.2009 aufgrund befristeter Arbeitsverträge als Torhüter tätig. Von den ersten elf Bundesligaspielen der Saison 2013/14 bestritt der Kläger zehn. Im Spiel am 19.10.2013 fiel der Kläger krankheitsbedingt aus. Nach dem elften Spieltag hatte er in der Hinrunde keine weiteren Einsätze. Nach dem 17. Spieltag wurde dem Kläger durch den Beklagten nur noch die Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb der zweiten Mannschaft (Regionalliga) zugewiesen. Die Bundesligamannschaft erspielte in der Rückrunde insgesamt 29 Punkte.
ArbG gab Klage teilweise statt
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung zum 30.6.2014 nicht beendet worden ist und hilfsweise die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch Bedingungseintritt (einjährige Verlängerungsoption) bis zum 30.06.2015 zu den seitherigen Bedingungen fortbesteht. Darüber hinaus begehrt er die Zahlung der Prämie für die von der Erstliga-Mannschaft des beklagten Vereins in der Rückrunde 2014 erspielten Punkte. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung zum 30.06.2014 nicht beendet ist. Die weitergehende Klage (Punkteprämie) hat es dagegen abgewiesen.
LAG verweist auf Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung
Die Berufung des beklagten Vereins hatte vor dem LAG Rheinland-Pfalz – auch hinsichtlich des Hilfsantrags des Klägers – Erfolg. Denn die Befristung des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages ist nach Auffassung des Gerichts wegen der Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung des Klägers als Profifußballspieler sachlich gerechtfertigt. Dagegen blieb die Berufung des Klägers erfolglos. Die Entscheidung des beklagten Vereins, dem Kläger die Chance auf die Teilnahme am aktiven Spielbetrieb und damit die Möglichkeit, die vereinbarte Punkteprämie in der Rückrunde der Saison 2013/2014 zu erreichen, zu versagen, ist nach Ansicht des LAG rechtlich nicht zu beanstanden.
Kein Präzedenzfall zulasten der Profi-Clubs
Die Deutsche Fußball Liga begrüßte die Entscheidung. Das Gericht habe in "überzeugender Weise begründet", warum die speziellen Arbeitsbedingungen von Profi-Fußballern einen "sachlichen Grund" für eine Befristung von Arbeitsverträgen darstellten, heißt es in einer Mitteilung vom 17.02.2016. Profi-Fußballvereine hatten einen Präzedenzfall befürchtet.
- Redaktion beck-aktuell
- LAG Rheinland-Pfalz
- Urteil vom 17.02.2016
- 4 Sa 202/15
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