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LAG Düsseldorf

Rechtsstreit um Kopftuchverbot beigelegt

Carl von Ossietzky

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat durch Beschluss dem beklagten Land die Kosten eines Rechtsstreits um eine Abmahnung wegen Umgehung des Kopftuchverbots auferlegt, nachdem das Bundesverfassungsgericht sich auf die Seite der Lehrerin gestellt hatte und beide Parteien das Verfahren nach dem dann erfolgten Wegfall der Abmahnung für erledigt erklärt hatten (Beschluss vom 01.06.2015, Az.: 5 Sa 307/15).

Sachverhalt

Die Klägerin ist seit 1997 als ausgebildete Sozialpädagogin bei dem Land Nordrhein-Westfalen beschäftigt und an einer Gesamtschule eingesetzt. Bis zum Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2006 trug sie das islamische Kopftuch. Nach entsprechender Aufforderung durch das beklagte Land hat sie anschließend das Kopftuch abgesetzt und trug seitdem eine Mütze, durch die ihre Haare und Ohren vollständig verdeckt waren. Das beklagte Land sah in dieser Kopfbedeckung lediglich einen Ersatz für das mittlerweile untersagte Kopftuch und hatte die Klägerin daher aufgefordert, auf das Tragen der Mütze zu verzichten. Da sie dem nicht nachgekommen war, sprach das beklagte Land der Klägerin eine Abmahnung aus. Hiergegen hat die Klägerin zunächst beim Arbeitsgericht Düsseldorf Klage eingereicht mit dem Ziel, die Abmahnung aus ihrer Personalakte zu entfernen. Nachdem sie sowohl bei dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf und letztlich vor dem Bundesarbeitsgericht mit ihrer Klage gegen die Abmahnung erfolglos geblieben war, hat sie Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Verletzung der Religionsfreiheit

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27.01.2015 (FD-ArbR 2015, 367283) entschieden, dass die Klägerin durch die arbeitsgerichtlichen Urteile aller Instanzen in ihrem Grundrecht aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes verletzt wird und hat unter Aufhebung der Urteile des Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf das Verfahren an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Verbot gilt nur bei Gefahr für den Schulfrieden

In dem erneuten Berufungsverfahren hat das beklagte Land erklärt, dass es die streitbefangene Abmahnung nicht mehr aufrecht erhält, worauf beide Parteien das Verfahren für erledigt erklärt haben. Daraufhin hat das Landesarbeitsgericht durch Beschluss dem beklagten Land die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil es nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich unterlegen wäre. Weder dem bisherigen Vorbringen noch dem Inhalt der Abmahnung ließ sich die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Gefahr für den Schulfrieden entnehmen.

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