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FG Schleswig-Holstein

Stückzinsen aus Veräußerung vor 2009 erworbener Wertpapiere steuerpflichtig

Codiertes Recht

Nach Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 (hier: 2010) zugeflossene Stückzinsen aus der Veräußerung von Wertpapieren, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden, sind als Kapitaleinkünfte zu besteuern. Dies hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 30.04.2015 entschieden. Die Besteuerung der Stückzinsen werde nicht durch die Übergangsregelung in § 52a Abs. 10 Satz 7 1. Halbsatz EStG a. F. ausgeschlossen (Az.: 4 K 39/13, BeckRS 2015, 95086). Gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 22/15 die Revision anhängig.

Kläger rügt Besteuerung von Stückzinsen aus Veräußerung von "Altpapieren"

Der Kläger verkaufte im Streitjahr 2010 festverzinsliche Wertpapiere, die er 2008 erworben hatte. Hieraus flossen ihm 15.948 Euro Stückzinsen zu, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen. Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr erfasste das Finanzamt diesen Betrag im Rahmen des gesonderten (Abgeltung-)Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 EStG. Mit der Klage wenden sich die Kläger gegen die Behandlung der Stückzinsen aus der Veräußerung der Wertpapiere als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen.  

FG: Stückzinsen von Übergangsregelung nicht erfasst  

Das FG hat die Klage abgewiesen. Denn die Stückzinsen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG gehörten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und die Besteuerung werde nicht durch die Übergangsregelung in § 52a Abs. 10 Satz 7 1. Halbsatz EStG a. F. ausgeschlossen. Nach der Übergangsregelung würden lediglich Kursgewinne aus der Veräußerung von vor dem 01.01.2009 erworbenen Kapitalforderungen von der Besteuerung ausgenommen. Stückzinsen würden dagegen nicht von der Übergangsregelung erfasst, da sie bereits vor Einführung der Abgeltungsteuer steuerpflichtig waren.  

Steuerfreiheit der Stückzinsen würde gesetzgeberische Entscheidung konterkarieren  

Dies folgert das FG aus dem Zweck und der Entstehungsgeschichte der Übergangsregelung. Der davon abweichende Wortlaut stehe dieser Auslegung nicht entgegen, da er zu dem sinnwidrigen Ergebnis einer Steuerfreiheit der Stückzinsen führen würde. Dies stünde im Widerspruch zur eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers, dass durch die Neuregelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG die Stückzinsen weiterhin der Besteuerung unterliegen sollten.