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FG Rheinland-Pfalz

Aktenvernichtung ist in Verfahren um Rentenbesteuerung keine Entschuldigung

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Ein Finanzamt kann sich nicht darauf berufen, dass archivierte Unterlagen bereits vernichtet wurden. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 16.06.2015 im Verfahren um die Besteuerung einer Rente klargestellt. Die Entscheidung habe über den entschiedenen Einzelfall hinaus für alle "Dauersachverhalte" Bedeutung, auch für andere Einkunftsarten oder andere Steuerarten, betonte das FG (Az.: 5 K 1154/13).

Rente nur mit Ertragsanteil der Besteuerung unterworfen

Die Klägerin ist Rentnerin und wohnte bis 2007 in Nordrhein-Westfalen. Das dort zuständige Finanzamt hatte eine ihrer Renten (90.000 Euro pro Jahr) nach Prüfung der dazu vorgelegten Unterlagen alljährlich nur mit dem Ertragsanteil (17%) der Besteuerung unterworfen. Nach dem Umzug der Klägerin nach Rheinland-Pfalz übernahm das zuständig gewordene Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler ungeprüft diese Besteuerung der Klägerin und berücksichtigte die Rente ebenfalls nur mit dem Ertragsanteil (17%).

Steuernachzahlung von rund 140.000 Euro gefordert

Im Jahr 2012 erfuhr das Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler vom Finanzamt Düsseldorf durch eine Kontrollmitteilung, dass die Rentenzahlungen vom Sohn der Klägerin stammten, dem die Klägerin dafür im Jahr 1993 ihr Vermögen übertragen hatte. Daraufhin änderte das Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler nachträglich die bereits bestandskräftigen Steuerbescheide für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010, weil es der Auffassung war, dass diese Art von Rente in voller Höhe hätte besteuert werden müssen. Die geforderte Steuernachzahlung betrug insgesamt (für alle vier Jahre) rund 140.000 Euro.

Vertrag hätte erneut von Klägerin angefordert werden müssen

Die dagegen erhobene Klage der Klägerin hatte Erfolg. Das FG ließ offen, ob die Rente tatsächlich in voller Höhe zu besteuern sei, weil es darauf nicht ankomme. Das beklagte Finanzamt sei nämlich schon nicht befugt gewesen, die bereits bestandskräftigen Steuerbescheide zu ändern. Bereits vor Erlass dieser Bescheide hätte das Finanzamt die Rechtslage prüfen und beispielsweise beim früher zuständigen Finanzamt in Nordrhein-Westfalen die seinerzeit dazu vorgelegten Unterlagen – vor allem den Übertragungsvertrag – anfordern müssen. Selbst wenn dieser Vertrag dort inzwischen archiviert oder mit Altakten vernichtet worden sei, könne sich das beklagte Finanzamt nicht auf Unkenntnis berufen. Denn in diesem Fall hätte der Vertrag erneut von der Klägerin angefordert werden müssen. Die Klägerin hingegen treffe kein Versäumnis, weil sie die erhaltenen Zahlungen in gleicher Weise wie in den Vorjahren in ihren Einkommensteuererklärungen angegeben habe. Die Revision zum Bundesfinanzhof hat das FG nicht zugelassen.