Zugewinnausgleichsforderung und vorangegangene Zinsschenkung abgezinst bei Erbschaftsteuer zu berücksichtigen

Zitiervorschlag
Zugewinnausgleichsforderung und vorangegangene Zinsschenkung abgezinst bei Erbschaftsteuer zu berücksichtigen. beck-aktuell, 16.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183301)
Eine Zugewinnausgleichsforderung, die vom Erblasser gegenüber dem Erben zinslos gestundet worden war, unterliegt mit dem abgezinsten Wert der Erbschaftssteuer. Gleiches gelte für die vorangegangene Zinsschenkung, entschied das Finanzgericht Münster. Mit dem Urteil vom 10.09.2015 (Az.: 3 K 1870/13 Erb) weicht das Gericht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. dazu DStR 1999, 21) ab. Deswegen hat es die Revision zugelassen. Diese ist bereits beim BFH anhängig (II R 51/15 ).
Erbschaftsteuerliche Behandlung der Zugewinnausgleichsforderung und des Zinsvorteils strittig
Im konkreten Fall beendeten der Kläger und seine Ehefrau laut Mitteilung des Gerichts ihren bisherigen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Abschluss eines notariellen Ehevertrags und vereinbarten Gütertrennung. Danach stand der Ehefrau eine Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von rund 375.000 Euro zu, die sie dem Kläger auf seine Lebenszeit zinslos stundete. Weniger als zehn Jahre später verstarb die Ehefrau und der Kläger wurde Alleinerbe. Das Finanzamt erfasste im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung die Zugewinnausgleichsforderung mit ihrem Nennwert und darüber hinaus den Zinsvorteil aus der zinslosen Stundung des Zugewinnausgleichsanspruchs mit einem Betrag von gut 190.000 Euro als Vorschenkung. Dieser Betrag kam durch Kapitalisierung des Jahreswerts auf die statistisch erwartete Lebenszeit des Klägers zustande. Der Kläger begehrte demgegenüber den Ansatz der Zugewinnausgleichsforderung mit einem abgezinsten Wert und die Bewertung des Zinsvorteils nach seiner tatsächlichen kürzeren Nutzungsdauer.
FG Münster: Zugewinnausgleichsforderung und Zinsschenkung abgezinst zu erfassen
Das FG gab dem Kläger Recht und entschied, dass durch den Untergang der Zugewinnausgleichsforderung mit dem Tod der Ehefrau als Gläubigerin der Kläger zwar einen Vorteil erworben habe, dieser aber auf die Laufzeit der Forderung – hier die Dauer der statistischen Lebenserwartung des Klägers – abzuzinsen und daher mit einem Betrag von rund 177.000 Eiro statt 375.000 Euro anzusetzen sei. Auch die als innerhalb des Zehnjahreszeitraums bezogene Vorschenkung in Form der zinslosen Stundung der Forderung sei lediglich mit einem abgezinsten Wert in Höhe von rund 90.000 Euro statt 190.000 Euro zu erfassen. Hierbei sei nicht von der statistischen Lebenserwartung des Klägers auszugehen, sondern gemäß § 14 Abs. 2 BewG lediglich von der tatsächlichen Dauer der Nutzung zwischen Entstehung der Zugewinnausgleichsforderung und Tod der Ehefrau.
Sperrvorschrift des § 10 Abs. 3 ErbStG greift nicht
§ 14 Abs. 2 BewG ist laut FG auch nicht durch die Regelung in § 10 Abs. 3 ErbStG gesperrt, wonach solche Rechtsverhältnisse, die durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit erlöschen, für Zwecke der Erbschaftsteuer als nicht erloschen gelten. Diese Vorschrift sei allein auf den Erwerb der Zugewinnausgleichsforderung, nicht aber auf die Vorschenkung anzuwenden. Auch waren die beiden Vorgänge laut Gericht getrennt voneinander zu beurteilen.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Münster
- Urteil vom 10.09.2015
- 3 K 1870/13 Erb
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Zugewinnausgleichsforderung und vorangegangene Zinsschenkung abgezinst bei Erbschaftsteuer zu berücksichtigen. beck-aktuell, 16.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183301)



