Selbst erbrachte Pflegeleistungen sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Zitiervorschlag
Selbst erbrachte Pflegeleistungen sind keine außergewöhnlichen Belastungen. beck-aktuell, 18.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193541)
Die selbst erbrachte Pflege eines Angehörigen führt nicht zu einem Abzug eigener (fiktiver) außergewöhnlicher Belastungen. Dies stellt das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 15.04.2015 klar (Az.: 11 K 1276/13 E).
Knapp 30 Euro pro Stunde für Pflege des Vaters in Ansatz gebracht
Die Klägerin, die als angestellte Ärztin tätig ist, pflegte ihren schwer erkrankten Vater, der in die Pflegestufe 2 eingestuft war, selbst. Hierfür machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung einen Betrag von etwa 54.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend, den sie aus dem für Krankenhausärzte im Bereitschaftsdienst geltenden Stundensatz in Höhe von 29,84 Euro berechnete. Das Finanzamt erkannte demgegenüber nur den Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) in Höhe von 924 Euro an. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es ihr nicht zum Nachteil gereichen dürfe, keinen Pflegedienst beauftragt zu haben.
FG Münster: Nur Geldausgaben und Zuwendungen von Sachwerten absetzbar
Das FG Münster folgte dieser Auffassung nicht und wies die Klage ab. Die selbst erbrachten Leistungen seien nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, da der klare Gesetzeswortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG nur „Aufwendungen“ erfasse. Hierunter fielen nur Geldausgaben und Zuwendungen von Sachwerten. Diese Beurteilung entspreche auch dem subjektiven Nettoprinzip, wonach bestimmte untypische Aufwendungen von der Besteuerung auszunehmen seien. Diese müssten sich allerdings vermögensmindernd auswirken. Auch aus § 33b Abs. 6 EStG könne nicht hergeleitet werden, dass eigene Pflegeleistungen grundsätzlich steuerlich abzugsfähig seien. Der Pflegepauschbetrag erfasse vielmehr typisierend mit Pflegeleistungen üblicherweise verbundene Aufwendungen (zum Beispiel für Hygieneprodukte und Pflegematerialien), nicht aber eigene Dienstleistungen.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Münster
- Urteil vom 15.04.2015
- 11 K 1276/13 E
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Selbst erbrachte Pflegeleistungen sind keine außergewöhnlichen Belastungen. beck-aktuell, 18.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193541)



