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FG Münster

Nur Miet- und Pachtanteil von Reiseveranstalterkosten für Anmietung von Hotelunterkünften unterliegt gewerbesteuerlicher Hinzurechnung

Schutz des Anwaltsberufs

Kosten von Reiseveranstaltern für die Anmietung von Hotelunterkünften unterliegen nur hinsichtlich des Miet- und Pachtanteils der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. In den Kosten enthaltene Aufwendungen für reine Betriebskosten und eigenständig zu beurteilende Nebenleistungen sind dem Gewinn hingegen nicht hinzuzurechnen. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Zwischenurteil vom 04.02.2016 entschieden, aber die Revision zugelassen (Az.: 9 K 1472/13 G).

FG: Nur Miet- und Pachtanteil unterliegt der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung

In dem Verfahren ging es um die Frage, in welchem Umfang Aufwendungen von Reiseveranstaltern für die Anmietung von Hotelzimmern und Hotelzimmerkontingenten nach § 8 Nr. 1 lit. d und e GewStG 2002 dem Gewinn hinzuzurechnen sind. Das FG hat festgestellt, dass die Aufwendungen der Reiseveranstalter lediglich hinsichtlich des in ihnen enthaltenen Miet- und Pachtanteils der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen. Danach sind Zahlungen der Reiseveranstalter an Hotelbetreiber aufzuteilen, sofern mit diesen - was regelmäßig der Fall sein dürfte - neben Miet- und Pachtzinsen weitere Leistungen abgegolten werden.

Keine Hinzurechnung von Aufwendungen für reine Betriebskosten und eigenständig zu beurteilende Nebenleistungen

Aufwendungen für reine Betriebskosten (zum Beispiel für Wasser, Strom und Heizung) und für eigenständig zu beurteilende Nebenleistungen (zum Beispiel für Verpflegungsleistungen, Beförderungsleistungen, Veranstaltungen zur Unterhaltung der Gäste, Personalkosten für die übliche Rezeption und für die Reinigung der Räumlichkeiten, Stellung von Handtüchern) unterliegen laut FG nicht der Hinzurechnung. Dies gelte auch dann, wenn und soweit für sie in den konkreten Verträgen bzw. erteilten Rechnungen kein gesondertes Entgelt ausgewiesen wurde. Außerdem führt das FG aus, dass keine Hinzurechnung erfolge, soweit die Aufwendungen der inländischen Reiseveranstalter eigene ausländische Betriebsstätten betreffen, deren Ergebnisse nicht der deutschen Gewerbesteuer unterliegen.