Entgelte für private Fachhochschule sind keine Sonderausgaben

Zitiervorschlag
Entgelte für private Fachhochschule sind keine Sonderausgaben . beck-aktuell, 16.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187986)
Entgelte für eine private Fachhochschule berechtigen nicht zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Das entschied das Finanzgericht Münster. Es verwies zur Begründung auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Die Revision wurde zugelassen (Urteil vom 14.08.2015, Az.: 4 K 1563/15 E).
Studiengebühren als Sonderausgaben geltend gemacht
Die Tochter der Kläger absolvierte einen Bachelor-Studiengang an einer privaten Einrichtung, die als Fachhochschule vom zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannt worden war. Für die hierfür von den Klägern getragenen Studiengebühren machten diese in ihrer Einkommensteuererklärung einen Sonderausgabenabzug geltend.
FG bestätigt Rechtsansicht des Finanzamts
Das Finanzamt lehnte dies ab, weil es sich bei einer Fachhochschule nicht um eine allgemein- beziehungsweise berufsbildende Schule handele. Hiergegen wandten die Kläger ein, dass ihre Tochter einen berufsbildenden Abschluss anstrebe und der Studiengang auch allgemeinbildende Elemente enthalte. Dem folgte das FG nicht und wies die Klage ab.
Verweis auf Entstehungsgeschichte des § 10 EStG
Die von der Tochter der Kläger besuchte private Fachhochschule stelle keine von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG begünstigte Schule dar, so das Gericht. Nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes kämen hierfür nur solche Privatschulen, die unter das jeweilige Landesschulgesetz fallen, in Betracht. Dies seien nur solche Schulen, die zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führten, nicht aber Fachhochschulen. Sie seien nicht als allgemeinbildend anzusehen, weil als Bildungsziel nicht die Vermittlung von Allgemeinwissen, sondern von fachspezifischem Wissen im Vordergrund stehe. Dass im konkreten Fall der Studiengang der Tochter auch allgemeinbildende Elemente enthält, stehe dem nicht entgegen, so das FG. Die Fachhochschule vermittele auch keinen berufsbildenden Abschluss, sondern einen akademischen Grad.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Münster
- Urteil vom 14.08.2015
- 4 K 1563/15 E
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