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FG Münster bejaht Pfändbarkeit einer Internet-Domain

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Das Finanzamt kann die Ansprüche aus einem Internet-Domainvertrag pfänden. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 16.09.2015 entschieden (Az.: 7 K 781/14 AO). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat es die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Aufgrund rückständiger Steuern Internet-Domain gepfändet

Geklagt hatte eine Genossenschaft, die als Registrierungsstelle Internet-Domains verwaltet und betreibt. Die Genossenschaft hatte mit einem Unternehmer, der Inhaber eines Onlineshops für Unterhaltungselektronik war, einen Vertrag über die Registrierung einer Internet-Domain geschlossen, in dem sie sich unter anderem zur Zurverfügungstellung und Unterhaltung einer Internet-Domain verpflichtet hatte. Aufgrund rückständiger Steuern des Unternehmers pfändete das beklagte Finanzamt unter anderem dessen Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung der Internet-Domain für seinen Onlineshop. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage begehrte die Genossenschaft die Aufhebung der Pfändung.

FG: Ansprüche aus Internet-Domainvertrag pfändbar

Das FG Münster wies die Klage ab. Bei den Rechten des Unternehmers aus dem Domainvertrag handele es sich um pfändbare Vermögensrechte im Sinn der abgaberechtlichen Pfändungsvorschriften. Gegenstand der Pfändung sei dabei nicht die Internet-Domain als solche, die nur eine technische Adresse im Internet darstelle, sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Domaininhaber gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustünden.

Finanzamt verfolgte keine pfändungsfremden Ziele

Das beklagte Finanzamt habe mit der Pfändung auch keine pfändungsfremden Ziele verfolgt, sondern sich das Zugriffsrecht auf die Ansprüche des Unternehmers aus dem Domainvertrag gesichert. Die Genossenschaft könne als Drittschuldnerin in Anspruch genommen werden, da sie Schuldnerin der Ansprüche aus dem Domainvertrag sei. Der Umstand, dass für die Genossenschaft durch eine zunehmende Zahl solcher Pfändungen zukünftig ein nicht unerheblicher Arbeits- und Verwaltungsaufwand ausgelöst werden könne, sei dabei unerheblich.