Weitere EuGH-Vorlage zu § 50d Abs. 3 EStG

Zitiervorschlag
Weitere EuGH-Vorlage zu § 50d Abs. 3 EStG. beck-aktuell, 25.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/166836)
Der Europäischen Gerichtshof soll auf Vorlage des Finanzgerichts Köln weitere Fragen zur Europarechtmäßigkeit von § 50d Abs. 3 EStG beantworten. Der Zweite Senat hatte bereits mit Vorlagebeschluss vom 08.07.2016 (IStR 2016, 905) Zweifel daran geäußert, ob § 50d Abs. 3 EStG mit der europäischen Niederlassungsfreiheit und mit der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar ist. Jetzt hat er in Bezug auf einen anderen Sachverhalt nachgelegt. Auch der mittlerweile veröffentlichte Beschluss vom 31.08.2016 (Az.: 2 K 721/13) betrifft § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007.
Streit um Erstattung von Kapitalertragsteuer
Die Klägerin, eine in Dänemark ansässige Holdinggesellschaft, streitet mit dem Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) um die Erstattung von Kapitalertragsteuer. Sie hält Beteiligungen an mehr als 25 europäischen Tochtergesellschaften, die zum Teil auch in Dänemark ansässig und aktiv sind. Sie beschäftigt keine eigenen Arbeitnehmer und verfügt über keine Geschäftsräume. Alleingesellschafterin der Klägerin war eine Limited mit Sitz in Zypern, die keine Wirtschaftstätigkeit ausübte. Die Anteile an dieser Limited wurden zu 100% von einer in Singapur ansässigen natürlichen Person gehalten.
Bundeszentralamt verwies auf fehlende Wirtschaftstätigkeit
Die Klägerin beantragte im September 2011 beim BZSt die Erstattung von Kapitalertragsteuer in Höhe von 25.000 Euro, die eine deutsche Tochter-GmbH (100%-Beteiligung) auf Gewinnausschüttungen einbehalten hatte. Das BZSt versagte die Kapitalertragsteuererstattung unter Hinweis auf § 50d Abs. 3 EStG, weil die Klägerin keine eigene Wirtschaftstätigkeit ausübe.
Grenze der europarechtlich zulässigen Missbrauchsbekämpfung möglicherweise überschritten
Der Zweite Senat hält an seinen europarechtlichen Bedenken gegenüber der Regelung des § 50d Abs. 3 EStG fest. Er legt dem EuGH nunmehr einen weiteren Sachverhalt vor, bei dem der deutsche Gesetzgeber die Grenze der europarechtlich zulässigen Missbrauchsbekämpfung überschritten haben könnte. Im Unterschied zur ersten Vorlage hatte die ausländische Klägerin zwar kein eigenes Personal und keine eigenen Geschäftsräume. Gegen einen Missbrauch könnte aber hier sprechen, dass die ausländische Muttergesellschaft (Klägerin) im Rahmen eines in ihrem Ansässigkeitsstaat aktiv tätigen Konzerns als Holdinggesellschaft dauerhaft ausgegliedert wurde, heißt es in der Mitteilung des Gerichts.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Köln
- Beschluss vom 31.08.2016
- 2 K 721/13
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Weitere EuGH-Vorlage zu § 50d Abs. 3 EStG. beck-aktuell, 25.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/166836)



