"Räuberischer Aktionär" erzielt umsatzsteuerpflichtige sonstige Einkünfte

Zitiervorschlag
"Räuberischer Aktionär" erzielt umsatzsteuerpflichtige sonstige Einkünfte. beck-aktuell, 17.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190591)
Die Zahlung einer Aktiengesellschaft an einen Kleinstaktionär für dessen Rücknahme einer Klage gegen eine Unternehmensentscheidung unterliegt beim Empfänger der Einkommensteuer und bei Wiederholungsabsicht auch der Umsatzsteuer. Dies hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 11.06.2015 entschieden (Az.: 13 K 3023/13).
Kläger beruft sich auf steuerfreie Schadensersatzzahlungen
Der Kläger ließ sich im Streitjahr von drei AG, an denen er mit einer, zwei und 100 Aktien beteiligt war, für die Rücknahme von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen fünfstellige Beträge zahlen. Die Zahlungen erfolgten teils direkt an ihn und teils über die Teilung und Durchreichung von Rechtsanwaltsgebühren, deren Höhe in einem gerichtlichen Vergleich mit der AG festgelegt wurden. In dem Klageverfahren wendete sich der Kläger gegen die ertragsteuerliche Behandlung der Einnahmen als sonstige Einkünfte sowie deren Einordnung als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen durch das Finanzamt. Es handele sich – bis auf eine Zahlung – um steuerfreie Schadensersatzzahlungen, die von den AG für den Verlust seiner Rechte aus den Aktien gezahlt worden seien.
FG: Störung der Unternehmenspolitik Grund der Zahlungen
Dem ist das FG nicht gefolgt. Es beurteilte sämtliche Zahlungen als einkommen- und umsatzsteuerpflichtig. Zum einen stehe der Annahme von steuerfreiem Schadensersatz bereits der Umstand entgegen, dass der minimale Aktienbestand mit einem Marktwert zwischen 10 Euro und 500 Euro nicht zu einem fünfstelligen Schadensersatz führen könne. Zum anderen ließen die vertraglichen Vereinbarungen nicht erkennen, dass hierdurch ein dem Kläger entstandener Wertverlust ausgeglichen werden sollte. Vielmehr beruhten die Zahlung auf der "erheblichen Lästigkeit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, die die dringend notwendigen Umstrukturierungen der betroffenen Gesellschaften verzögerten". Der Kläger handele auch insoweit als Unternehmer, da er sich den Verzicht auf Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen seit Jahren bezahlen lasse und folglich mit Wiederholungsabsicht handele.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Köln
- Urteil vom 11.06.2015
- 13 K 3023/13
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"Räuberischer Aktionär" erzielt umsatzsteuerpflichtige sonstige Einkünfte. beck-aktuell, 17.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190591)



