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FG Köln

Ehescheidungskosten weiterhin steuerlich absetzbar

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Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind auch nach der aktuellen Gesetzeslage als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Dies hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 13.01.2016 entschieden (Az.: 14 K 1861/15).

Finanzamt lehnte Berücksichtigung unter Berufung auf Neuregelung im EStG ab

Die Klägerin machte für 2014 in ihrer Einkommensteuererklärung 2.433,65 Euro Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren als Scheidungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ab. Es berief sich auf die ab 2013 geltende Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Danach sei die steuerliche  Berücksichtigung von Prozesskosten grundsätzlich ausgeschlossen. Die hiergegen vor dem FG Köln erhobene Klage hatte Erfolg.

FG: Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens keine Prozesskosten

Das FG Köln hat die Scheidungskosten dagegen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens fielen nicht unter den Begriff der Prozesskosten. Dies ergebe sich sowohl aus der für Scheidungsverfahren geltenden Verfahrensordnung als auch aus der Entstehungsgeschichte der Neuregelung zum Abzugsverbot zu den Prozesskosten.