Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Einfuhr von Elfenbein

Der Zahn der Zeit schützt nicht vor dem Zoll

Ein zahnförmiger Anhänger aus einem milchig-weißen Material, dessen oberer Teil in Form eines Tigerkopfes ausgestaltet ist.
Elfenbeinschmuck (Symbolbild) und der Zoll vertragen sich oft nicht © Vahid / Adobe Stock

Eine Reisende brachte einen Elfenbeinanhänger aus der Türkei zurück nach Deutschland – ohne Genehmigung. Das Hessische FG hat die Einziehung durch den Zoll bestätigt. Dass das Stück seit 1970 im Familienbesitz sein soll, half der Touristin nicht.

Wer Elfenbein im Reisegepäck über die Grenze bringt, braucht eine Einfuhrgenehmigung – auch wenn das Stück seit Jahrzehnten in Familienbesitz ist. Das hat das Hessische FG in Kassel entschieden und die Klage einer Frau abgewiesen, deren Elfenbeinanhänger am Frankfurter Flughafen vom Zoll eingezogen worden war (Urteil vom 07.07.2026, 7 K 184/24).

Die Frau war mit dem Anhänger im Gepäck aus der Türkei eingereist. Als sie am Frankfurter Flughafen den grünen Ausgang – also den Weg für Reisende ohne anmeldepflichtige Waren – passieren wollte, stoppte sie der Zoll. Die Beamten beschlagnahmten den Anhänger. Weil die Frau anschließend trotz Aufforderung keine Einfuhrdokumente vorlegte, zog das Hauptzollamt das Stück dauerhaft ein.

Dagegen klagte die Frau. Sie argumentierte, den Anhänger als persönliches Schmuckstück genehmigungsfrei einführen zu dürfen. Zum Beweis für ihre Eigentümerstellung legte sie eine Rechnung aus dem Jahr 1970 vor, ausgestellt in Syrien. Der Anhänger befinde sich seit dieser Zeit im Familienbesitz.

Höchster Schutzstatus für Elfenbein

Das FG ließ die Argumente nicht gelten. Die Zollbehörde sei nach § 51 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes befugt gewesen, den Anhänger einzuziehen, weil die erforderliche Einfuhrgenehmigung gefehlt habe. Elfenbein von Elefanten unbekannter Populationen unterliege dem höchsten Schutzstatus der Artenschutzverordnung. Nach deren Artikel 4 müsse bei der Einfuhr geschützter Exemplare oder ihrer Teile in die EU eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Auch das Alter des Stücks half der Frau nicht weiter. Zwar könne eine Einfuhrgenehmigung für Elfenbein, das vor mehr als 50 Jahren erworben wurde, unter erleichterten Bedingungen erteilt werden. Ganz entfalle das Genehmigungserfordernis dadurch aber nicht – und eine solche Genehmigung hatte die Frau nicht beantragt.

Ebenso wenig konnte sie sich auf die Ausnahme für persönliche Gegenstände in der Artenschutz-Durchführungsverordnung berufen. Denn die Rechnung aus dem Jahr 1970 wies einen Erwerb in Syrien nach, also in einem Drittland außerhalb der EU. Genau das schließe die Privilegierung aus.

Warum ein Finanzgericht über Elfenbein urteilt

Dass Artenschutzfragen vor einem FG landen, mag überraschen. Der Grund: Zollbehörden sind Bundesfinanzbehörden, und ihre Maßnahmen zur Durchsetzung von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen gelten nach § 33 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung als Abgabenangelegenheiten. Wer sich gegen eine Beschlagnahme durch den Zoll wehren will, muss den Weg über das FG nehmen.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Voraussetzungen für eine Einfuhr von Elfenbein deutlich strenger seien als die Besitzregelungen im Inland. Wer geschützte Gegenstände aus dem Urlaub mitbringen wolle, sollte sich vorab über die Einfuhrvorschriften informieren.

Das Urteil ist rechtskräftig.