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FG Hessen zu Cum-Ex-Geschäften

Kein Anspruch auf Anrechnung von Kapitalertragsteuer

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Das Hessische Finanzgericht hat mit Urteil vom 10.02.2016 eine Klage auf Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei einem außerbörslichen Erwerb von Aktien vor dem Dividendenbeschlusstag cum Dividende und verspäteter Belieferung mit Aktien ex Dividende abgewiesen. Der Aktienkäufer müsse bei Cum-Ex-Geschäften in der Regel den Vollbeweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer führen (Az.: 4 K 1684/14).

Gefahr doppelter Anrechnung einmal erhobener Kapitalertragsteuer

Hintergrund der "Cum-Ex-Geschäfte" ist laut FG der Handel von Aktien mit ("cum") und ohne ("ex") Dividendenberechtigung rund um einen Dividendenstichtag, der bei bestimmter Gestaltung die Gefahr einer doppelten/mehrfachen Anrechnung von (einmal erhobener) Kapitalertragsteuer in sich trägt.

Voraussetzungen für Vorliegen der Kapitalertragsteuererhebung

Die Entscheidung des FG fußt auf mehreren Kernaussagen. So stellt das Gericht klar, dass beim außerbörslichen Erwerb börsennotierter Aktien wirtschaftliches Eigentum an den Aktien regelmäßig nicht bereits mit Abschluss der schuldrechtlichen Vereinbarung erworben wird. Der Eigentumsübergang trete erst im Zeitpunkt der Lieferung der Aktie ein. Eine Erhebung der Kapitalertragsteuer im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG liege nicht bereits mit Auszahlung der Nettodividende/Dividendenkompensationszahlung an die inländische Depotbank des Aktienkäufers vor. Erforderlich sei zusätzlich, dass die mit der Nettodividende/Kompensationszahlung belastete Depotbank des Verkäufers den Bruttodividendenbetrag erhalten hat, von der die Steuer einzubehalten ist. Auf die tatsächliche Abführung der Steuer durch die Depotbank an die Finanzbehörde komme es dagegen nicht an.  

Steuerbescheinigung beweist Erhebung der Kapitalertragsteuer lediglich im Wege des ersten Anscheins

Dem die Anrechnung der Kapitalertragsteuer begehrenden Aktienkäufer obliegt laut FG die Feststellungslast für die Erhebung der Abzugssteuer. Die Kapitalertragssteuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2, 3 EStG liefere bei Zahlungen der Nettodividende durch eine inländische Depotbank lediglich einen Anscheinsbeweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer.  

Anscheinsbeweis bei Cum-Ex-Geschäften in der Regel erschüttert  

Für Geschäfte, bei denen die Aktien außerbörslich einschließlich eines Dividendenanspruchs erworben werden, deren Belieferung allerdings abweichend von der Vereinbarung erst nach dem Dividendenbeschlusstag erfolgt, werde dieser Anscheinsbeweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer regelmäßig erschüttert und komme nicht zum Tragen. Dies gelte zumindest dann, wenn keine sogenannte Berufsträgerbescheinigung für die Aktiengeschäfte erteilt wird. In diesen Fällen obliege es dem die Anrechnung begehrenden Aktienkäufer, den Vollbeweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer zu führen.