BGH öffnet im Fall Olearius Weg zu Cum-Ex-Millionen

Zitiervorschlag
BGH öffnet im Fall Olearius Weg zu Cum-Ex-Millionen. beck-aktuell, 13.04.2026 (abgerufen am: 14.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196141)
Strafprozess geplatzt – und trotzdem kein Schlussstrich? Im Fall Olearius gibt der BGH die Richtung vor: Auch ohne Strafurteil können Millionen aus Cum-Ex-Geschäften eingezogen werden. Das Tatgericht muss in das objektive Einziehungsverfahren überleiten – ohne eigenes Ermessen.
Der 1. Strafsenat des BGH hat entschieden: Im Cum-Ex-Komplex um den Hamburger Bankier Christian Olearius muss das Verfahren zur Einziehung mutmaßlicher Taterträge fortgeführt werden – auch wenn der Strafprozess wegen Verhandlungsunfähigkeit endet. Ein Ermessen stehe dem Tatgericht nicht zu (Urteil vom 18.03.2026 – 1 StR 97/25).
Das LG Bonn hatte das Verfahren gegen Olearius wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit eingestellt. Im Raum stand der Vorwurf, im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2011 unrichtige Körperschaftsteuererklärungen abgegeben zu haben. Es ging um mehr als 161 Millionen Euro zu Unrecht erlangter Steuervorteile. Olearius selbst sollen über Beteiligungsstrukturen rund 40 Millionen Euro zugeflossen sein.
Die Staatsanwaltschaft wollte nach Zweifeln an der Verhandlungsfähigkeit in der Hauptverhandlung auf das selbstständige Einziehungsverfahren nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO umschwenken, um die mutmaßlichen Taterträge nach § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB abzuschöpfen. Das LG lehnte ab: Es verlangte eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Einziehung und sah sich insoweit nicht gebunden.
Kein Ermessen, keine vorgelagerte Prüfung
Der BGH stellte klar: Beantragt die Staatsanwaltschaft die Überleitung, muss das Gericht sie vollziehen. Ein eigenes Ermessen besteht nicht. Damit verneinte der Senat auch den vom LG zugrunde gelegten Prüfungsmaßstab. Das Tatgericht dürfe die Überleitung nicht von einer eigenen Prognose über die Erfolgsaussichten der Einziehung abhängig machen.
Ebenfalls ausdrücklich verworfen wurde die Auffassung, es bedürfe vor der Überleitung einer zusätzlichen Prüfung der Einziehungswahrscheinlichkeit. Zwar werde dies in Teilen der Literatur und vereinzelt in der Rechtsprechung verlangt. Dem erteilte der BGH aber eine klare Absage: Dieses Prüfprogramm gelte nur im originären selbstständigen Einziehungsverfahren, nicht beim Übergang aus einem bereits anhängigen Strafverfahren.
Entscheidend sei die Systematik: Die Anklage ist bereits zugelassen, der Sachverhalt vollständig eingeführt. Ein zusätzliches Zwischenverfahren im Rahmen der Überleitung in das subjektive Einziehungsverfahren sei daher nicht vorgesehen und brächte keinen Erkenntnisgewinn.
Wenn der Strafprozess endet, beginnt das Einziehungsverfahren
Mit der dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit ende das subjektive Strafverfahren. Weitere Sachaufklärung sei dort nicht mehr möglich – auch nicht zur Einziehung. Gerade deshalb komme dem objektiven Verfahren zentrale Bedeutung zu: Ohne Überleitung bliebe die Einziehungsfrage trotz identischem Lebenssachverhalt offen.
Auch das Argument des LG, die Beweise aus der Hauptverhandlung könnten wegen möglicher Verhandlungsunfähigkeit unverwertbar sein, überzeugte den BGH nicht. Im selbstständigen Einziehungsverfahren komme es auf die Anwesenheit des Betroffenen nicht an. Die erhobenen Beweise blieben grundsätzlich verwertbar.
Eine spätere Einziehung sei nicht durch Rechtskraft ausgeschlossen. Eine solche Sperre greife nur bei bereits getroffener Sachentscheidung über die Einziehung – nicht, wenn das Tatgericht die Überleitung lediglich abgelehnt habe.
Der BGH hob das Urteil insoweit auf und verwies die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des LG Bonn zurück. Die muss nun in das objektive Einziehungsverfahren übergehen und über die Abschöpfung der mutmaßlichen Cum-Ex-Gewinne entscheiden.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- BGH
- Urteil vom 18.03.2026
- 1 StR 97/25
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BGH öffnet im Fall Olearius Weg zu Cum-Ex-Millionen. beck-aktuell, 13.04.2026 (abgerufen am: 14.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196141)



